Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_233/2024 vom 26. September 2024

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Das Urteil des Bundesgerichts (4A_233/2024) befasst sich mit der Nichtigkeit eines Schweizer ergänzenden Schutzzertifikats, das auf einem europäischen Patent beruht. Die A._ AG (Beschwerdeführerin) hatte beim Bundespatentgericht Klage gegen die Ba._ Company (Beschwerdegegnerin) eingereicht, um das Schutzzertifikat für nichtig zu erklären.

Die Klägerin argumentierte, dass das zugrunde liegende Patent aufgrund mangelnder Neuheit und erfinderischer Tätigkeit ungültig sei. Das Bundespatentgericht wies die Klage am 5. März 2024 ab, bestätigte die Neuheit und erfinderische Tätigkeit des Patents und wies die Nichtigkeitsklage zurück.

Das Bundesgericht entschloss sich, die Beschwerde zu prüfen. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation vorrangig auf die fehlende Neuheit des Patents verweist, basierend auf einer internationalen Patentanmeldung (WO zzz). Allerdings argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass sie die Priorität einer vorherigen US-Anmeldung (US www) gültig beansprucht habe, und damit das betreffende Patent neuheitsschädlich sei.

Das Bundesgericht erörterte die Gültigkeit der Prioritätsbeanspruchung und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich berechtigt war, die Priorität zu beanspruchen. Es wurde auch festgestellt, dass in der Patentierung die formelle Übertragung des Prioritätsrechts nicht an strenge Anforderungen gebunden sei, wenn die Parteien einvernehmlich sind.

Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Klägerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten sowie zur Entschädigung der Beschwerdegegnerin verpflichtet.