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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_47/2024 vom 23. September 2024:
Sachverhalt: C._ und D._, die Eltern von A._ und B._, erstatteten am 6. Februar 2023 Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeitende der Schule U.__. Sie beschuldigen diese unter anderem der (versuchten) einfachen Körperverletzung, Amtsgeheimnisverletzung, übler Nachrede, sowie der Verletzung der Fürsorgepflicht. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis stellte die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zur Entscheidung über die Erlaubnis zur Strafverfolgung zu. Das Obergericht wies am 4. Dezember 2023 den Antrag auf Ermächtigung zur Strafverfolgung zurück. Dagegen legten die Beschwerdeführenden am 22. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde als öffentlich-rechtliche Beschwerde zulässig ist, da die Beschwerdeführenden durch den Entscheid besonders betroffen sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben.
Einzelfallprüfung der Straftaten: Das Gericht prüfte die Vorwürfe, insbesondere die (versuchte) einfache Körperverletzung, Amtsgeheimnisverletzung, und Amtsmissbrauch. Es argumentierte, dass die Vorinstanz einen Anfangsverdacht in Bezug auf diese Straftaten zu Recht verneinte. Insbesondere wurde festgestellt, dass keine physische Schädigung vorlag und die Handlungen, die als Amtsmissbrauch angesehen wurden, nicht den Anforderungen des Strafrechts entsprachen.
Schutz von Beamten: Das Ermächtigungsverfahren schützt Beamte vor willkürlicher Strafverfolgung, was bedeutet, dass erst bei konkretem Verdacht die Strafverfolgung ermächtigt werden kann. In dieser Situation war der Verdacht nicht gegeben.
Entscheid und Kosten: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden auferlegt werden. Zudem wurden angemessene Parteikosten an den Beschwerdegegner 4 vergeben.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts und stellte fest, dass die Vorinstanz keine Fehler gemacht hatte und die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu Recht verweigert wurde.