Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_1016/2022 vom 25. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_1016/2022 vom 25. September 2024:

Sachverhalt: Die syrische Familie A. (A.A._, E.A._ und ihre Söhne) wurde während einer Zugfahrt von Mailand nach Paris von der französischen Grenzpolizei kontrolliert und der Schweizerischen Grenzwacht übergeben. Diese wies sie nach Italien zurück. In dieser Zeit war A.A._ schwanger und entwickelte gesundheitliche Probleme. Trotz mehrfacher Bitten um medizinische Hilfe durch E.A._ wurde diese verweigert. A.A.__ kam später in einem italienischen Krankenhaus zur Behandlung, wo das ungeborene Kind starb.

Die Familie stellte im Jahr 2015 beim Eidgenössischen Finanzdepartement Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung, was nach mehreren Verfahrensschritten zu teilweise abgewiesenen Ansprüchen führte. Kasus zeichnete sich durch ein militärstrafrechtliches Urteil, das den einsatzleitenden Grenzwächter wegen fahrlässiger Körperverletzung schuldig sprach.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte in seiner Entscheidung die rechtlichen Aspekte der Haftung des Staates für das Verhalten des Grenzwachtpersonals. Es stellte fest, dass das Verhalten des Grenzwächters widerrechtlich war, insbesondere in Bezug auf die Weigerung, medizinische Hilfe anzufordern, was zu einem immateriellen Schaden für A.A._ führte. Daher wurde A.A._ eine Genugtuung von 12.000 Franken zugesprochen.

Die Ansprüche von E.A._ und den Kindern wurden jedoch abgelehnt, da diese nicht die gleichen gesundheitlichen oder seelischen Beeinträchtigungen erlitten hatten wie A.A._. E.A.__ hatte in der Angelegenheit auch keinen Anspruch auf eine Angehörigengenugtuung.

Die Schadensersatz- und Genugtuungsansprüche der Familie im Zusammenhang mit dem Asylverfahren in Italien wurden abgewiesen, da es an einem schadensrechtlich relevanten Verhalten des Grenzwartsen mangelte, das zu den geforderten Unterstützungsleistungen führte.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die Familie teilweise recht gab, indem es eine Genugtuung von 1.000 Franken an E.A.__ zusprach, da er als direkt Betroffener von der Situation gravierend beeinträchtigt wurde.

Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass die Sicherheitsbehörden in der Pflicht stehen, die Gesundheit von in ihrer Obhut befindlichen Personen zu schützen. Während A.A.__ für ihre Verletzungen entschädigt wurde, fanden die Ansprüche des Ehemanns und der Kinder keine rechtliche Grundlage.