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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024:
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, A.__, geboren 1970, hatte zuletzt als kaufmännische Angestellte gearbeitet und meldete sich 2012 aufgrund von Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Sie erhielt zunächst von Juli 2012 bis Januar 2013 eine befristete ganze Invalidenrente. 2017 beantragte sie erneut eine Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte Gutachten ein und sprach ihr die Hilflosenentschädigung zu, wies jedoch das Rentenbegehren im Mai 2023 mit der Begründung ab, dass Adipositas kein invalidisierendes Leiden darstelle.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte diese Ablehnung in einem Urteil im Dezember 2023. A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob das Versicherungsgericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat. Es stellte fest, dass bei einer Neuanmeldung damit gerechnet werden muss, dass sowohl frühere als auch neue Bestimmungen zum Invaliditätsrecht in differenzierter Weise zur Anwendung kommen können. Das Gericht verwies auf die bisherige Rechtsprechung, die besagt, dass Adipositas grundsätzlich nicht automatisch zu einem Rentenanspruch führt, es sei denn, sie sei auch durch andere gesundheitliche Beeinträchtigungen bedingt oder lasse sich nicht durch zumutbare Maßnahmen beheben.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und ihre Adipositas in der Begutachtung nicht ausreichend berücksichtig wurden. Auf Basis der vorliegenden Gutachten kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine umfassende Neubewertung der Situation notwendig sei. Insbesondere wurde erkannt, dass die bisherigen Beurteilungen bezüglich der Adipositas unzureichend waren und nicht vollständig auf die Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen wurde.
Urteil: Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts und die Verfügung der IV-Stelle auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Demnach muss die IV-Stelle den Rentenanspruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und der Entwicklung der Adipositas neu prüfen. Die Gerichts- und Verfahrenskosten wurden der IV-Stelle auferlegt, und die Beschwerdeführerin erhielt eine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Gericht stellte klar, dass im Einzelfall auf die spezifischen Auswirkungen der Adipositas auf die Arbeitsfähigkeit eingegangen werden muss, ohne dass eine allgemeine, von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Beurteilung notwendig ist.