Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_350/2024 vom 7. November 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (6B_350/2024) vom 7. November 2024 Sachverhalt:

A.__, ein 1984 in der Republik Kongo geborener Mann, wurde am 19. Juni 2023 vom Strafgericht Lausanne wegen mehreren schweren Straftaten, darunter Vergewaltigung und Drogenvergehen, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und für 15 Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Der Mann leidet an einer paranoiden Schizophrenie und hat eine allgemeine rechtliche Betreuung. Er ist in der Schweiz aufgewachsen und hat keine stabilen sozialen oder beruflichen Verbindungen.

Erwägungen des Bundesgerichts:
  1. Rechtsmittel und Verfahrensgrundlagen: A.__ erhob beim Bundesgericht Rechtsmittel gegen das Urteil der kantonalen Berufungsgerichtes, das seine Ausweisung und die Eintragung in das Schengen-Informationssystem (SIS) bestätigt hatte. Er argumentierte, seine Ausweisung stelle eine Verletzung seiner Rechte dar.

  2. Prüfung der Ausweisung: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.__ die Voraussetzungen für eine Ausweisung gemäß Art. 66a und 66d des Schweizer Strafgesetzbuches erfüllt. Diese Normen sehen die Ausweisung bei schweren Straftaten vor. Eine Ausnahme von der Ausweisung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wenn die persönliche Situation des Betroffenen sehr gravierend ist.

  3. Schwere der Straftaten: Das Gericht erkannte die Schwere der begangenen Straftaten und das Risiko einer Wiederholung des Delikts an. Es stellte fest, dass die Interessen der Öffentlichkeit an einer Ausweisung über dem privaten Interesse von A.__, in der Schweiz zu bleiben, stehen.

  4. Persönliche Situation: Das Bundesgericht bestätigte, dass A.__ durch seine psychische Erkrankung in eine schwierige Lage versetzt wird. Dennoch wurde festgestellt, dass die Möglichkeit einer Therapie in der Schweiz nicht ausreichend ist, um ein Verweilen im Land zu rechtfertigen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Verfahren zur Ausweisung erst nach der Therapie durchgeführt werden würde, was bedeutet, dass Zeit zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands verbleiben würde.

  5. Integrationsstatus: Obwohl A.__ seit seiner Kindheit in der Schweiz lebt, war seine Integration laut Gericht moderat. Er hatte keine starken sozialen oder beruflichen Bindungen, was seine Ansprüche auf ein Verweilen weiter schwächte.

  6. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Ausweisung A.__s rechtmäßig ist und keine Verletzung seiner grundrechtlichen Ansprüche vorliegt. Die Anträge auf Aufhebung der Ausweisung und der SIS-Eintragung wurden abgewiesen.

Ergebnis:

Das Bundesgericht wies den Rechtsmittel ab und stellte fest, dass die Ausweisung und die Eintragung in das SIS rechtens sind. Die Kosten des Verfahrens wurden A.__ auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde.