Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_32/2024 vom 4. November 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_32/2024 vom 4. November 2024:

Sachverhalt: A.A. wurde mit schwerem Autismus und geistiger Behinderung geboren. Seine Eltern stellten am 12. Juli 2021 einen Antrag auf Invalidenleistungen, und A.A. erhielt ab dem 1. Januar 2022 eine volle Invalidenrente. Am 25. März 2022 beantragte der Vater für A.A. eine Impotenzentschädigung. Das zuständige Amt (OAI) erkannte, dass A.A. ab Oktober 2014 anspruchsberechtigt war, stellte jedoch fest, dass die Antragstellung verspätet war. Folglich wurde eine rückwirkende Zahlung nur ab dem 1. März 2021 angeordnet. A.A. ging gegen diese Entscheidung vor, woraufhin das kantonale Gericht den Anspruch auf Impotenzentschädigung rückwirkend ab dem 1. März 2017 bestätigte.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Recours wegen einer Entscheidung der letzten kantonalen Instanz rechtlich zulässig ist.

  1. Recht auf Impotenzentschädigung: Es wurde festgestellt, dass A.A. aufgrund seiner schweren Behinderung nicht in der Lage war, selbst rechtliche Schritte einzuleiten oder die Notwendigkeit seiner Entschädigung zu erkennen. Darüber hinaus hatten seine Eltern bis zur Ernennung zum Kurator im August 2022 keine rechtliche Vertretung, daher konnte ihnen keine Pflicht zur fristgerechten Antragstellung auferlegt werden.

  2. Erforderliche Kenntnisse: Das Gericht betonte, dass die Eltern A.A.s in ihrer Funktion als nicht offizielle Vertreter bis zu ihrer Ernennung zum Kurator nicht gezwungen waren, Anträge zu stellen, da sie nicht als rechtliche Vertreter agieren konnten.

  3. Wohnen in der Schweiz: Der Kläger hielt den Einwand nach dem Wohnsitz von A.A. für unbegründet und stellte fest, dass A.A. seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seinen Eltern lebte und somit als ansässig zu betrachten ist.

Insgesamt wies das Bundesgericht den Recours des OAI zurück und bestätigte den kantonalen Entscheid. A.A. hat Anspruch auf eine rückwirkende Impotenzentschädigung ab dem 1. März 2017. Die Verfahrenskosten wurden dem OAI auferlegt.