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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_313/2024 vom 30. Oktober 2024
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Streit zwischen der russischen Entität A._ und der finnischen Gesellschaft B._ im Zusammenhang mit einem EPC-Vertrag (Engineering, Procurement and Construction) über den Bau eines Kernkraftwerks in Finnland. Der Vertrag sah einen Streitbeilegungsmechanismus in drei Phasen vor: Verhandlungen, ein DRB (Dispute Review Board) und schließlich ein Schiedsverfahren.
Nach mehreren Jahren der Zusammenarbeit und der Genehmigung von Zahlungen von B._, kündigte diese am 29. April 2022 den EPC-Vertrag, was zu einem Streit über die Rechtmäßigkeit der Kündigung führte. B._ forderte daraufhin A._ auf, rund 800 Millionen Euro zurückzuzahlen, basierend auf einer Garantieklausel (Advance Payment Guarantee, APG), die im Zusammenhang mit dem EPC-Vertrag stand. A._ argumentierte, dass B.__ zuerst den DRB anrufen müsse, bevor ein Schiedsverfahren eingeleitet werden könne, wie es im EPC-Vertrag festgelegt ist.
Erwägungen: Das Schiedsgericht hielt die Einrede der Unzuständigkeit von A._ für unbegründet und erklärte sich für zuständig, was A._ zu einer Beschwerde beim Bundesgericht führte. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass das Schiedsgericht korrekt die Anwendbarkeit des Schweizer Rechts als Grundlage für die Auslegung der APG und die damit verbundenen Streitigkeiten bestimmt hat.
Das Schiedsgericht entschied, dass der DRB nicht als obligatorisches Vorverfahren für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der APG erforderlich war. Es kam zu dem Schluss, dass keine gemeinsame Intention der Parteien vorlag, einen DRB als vorgeschaltete Instanz für die Streitigkeiten in Bezug auf die APG zu vereinbaren.
A.__ erhob mehrere Einwände, unter anderem eine vermeintliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und eine fehlerhafte Interpretation des Vertrags durch das Schiedsgericht. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass das Schiedsgericht die wesentlichen Argumente und Beweise angemessen berücksichtigt hatte.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde von A._ zurück und bestätigte die Entscheidung des Schiedsgerichts, wobei die Kosten des Verfahrens A._ auferlegt wurden.
Urteil: 1. Der Rekurs von A._ wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von 200.000 CHF werden der Rekurrentin auferlegt. 3. A._ hat B.__ 250.000 CHF als Entschädigung zu zahlen. 4. Das Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht in Genf mitgeteilt.