Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024

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In dem Bundesgerichtsurteil 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 geht es um die Beschwerde von A.__, der nach zwei Arbeitsunfällen bei der IV-Stelle des Kantons Zürich Leistungen aus der Invalidenversicherung beantragt hatte. Die IV-Stelle hatte am 23. Juni 2023 die Ansprüche auf Eingliederungsmaßnahmen und Invalidenrente abgelehnt, weil sie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt hatte. Das Sozialversicherungsgericht Zürich bestätigte diese Entscheidung in seinem Urteil vom 22. März 2024.

A.__ focht das Urteil vor dem Bundesgericht an und beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, gegebenenfalls die Rückweisung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens. Das Bundesgericht prüfte den Sachverhalt und die rechtlichen Grundlagen, die vom Sozialversicherungsgericht verwendet wurden.

Die Erwägungen des Bundesgerichts umreißen unter anderem, dass die vorinstanzlichen Gutachten, insbesondere das vom 6. April 2022, als voll beweiskräftig anerkannt wurden. Die Gutachter stellten fest, dass A.__ trotz seiner angegebenen Beschwerden in der Lage war, seine Arbeit als Maler ohne Beeinträchtigung auszuführen. Das Gericht wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine substantiellen Einwände gegen die Gutachten erbrachte und dass die Vorinstanz ihren Begründungspflichten nachkam.

Das Bundesgericht unterstrich, dass eine Misinterpretation des Gesundheitszustands durch die Vorinstanz nicht gegeben sei, da sämtliche relevanten medizinischen Befunde und Gutachten sachgerecht bewertet wurden. Die Beschwerde wurde folglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wurden ihm Gerichtskosten auferlegt, die vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden. Die anwaltliche Vertretung wurde aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

Zusammengefasst bestätigte das Bundesgericht die Entscheidung der Vorinstanz, dass A.__ keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufwies und somit keinen Anspruch auf Invalidenrente oder Eingliederungsmaßnahmen hatte.