Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_232/2024 vom 29. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_232/2024 vom 29. Oktober 2024 Sachverhalt:

Die Familie A.A.__, bestehend aus fünf Mitgliedern, ist syrischer Herkunft und wurde im Jahr 2017 im Rahmen eines Relocation-Programms in die Schweiz aufgenommen. Ihr Asylgesuch wurde 2019 abgelehnt, und sie erhielten eine vorläufige Aufnahme aufgrund der unverhältnismäßigen Zumutbarkeit einer Wegweisung. Die Familie beantragte beim Kantonalen Sozialdienst (KSD) im Kanton Aargau materielle Unterstützung und erhielt zunächst finanzielle Beträge für den Lebensunterhalt sowie Unterkunftskosten. Dies führte zu einem Rechtsstreit über die Höhe der Sozialhilfe, da die Familie eine Erhöhung des monatlichen Anspruchs beantragte, der vom KSD abgelehnt wurde.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde der Familie gegen den Beschluss des Regierungsrates ab. Daraufhin legten die Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Erwägungen:

Das Bundesgericht prüfte, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hatte. Es bestätigte, dass die Vorinstanz die anwendbaren Bestimmungen des kantonalen Rechts korrekt dargelegt hatte, insbesondere hinsichtlich der Sozialhilfeansprüche vorläufig Aufgenommener. Es stellte fest, dass der KSD bei der Berechnung der finanziellen Unterstützung gemäß den geltenden gesetzlichen Richtlinien handelte.

Die Beschwerdeführer beanstandeten die Höhe der erhaltenen Hilfe als unzureichend und führten verschiedene angebliche Verletzungen ihrer verfassungsmäßigen Rechte an, einschließlich der Menschenwürde und des Kinderschutzes. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Bestimmungen des Sozialhilferechts verfassungsgemäß sind und keine willkürliche Ungleichbehandlung vorliegt. Insbesondere, dass der tiefere Sozialhilfeansatz für vorläufig Aufgenommene rechtlich gerechtfertigt ist, solange die Unterstützung oberhalb des Existenzminimums liegt.

Entscheidung:

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ihre Anwältin wurde als unentgeltliche Vertreterin bestellt. Gerichtskosten in Höhe von 500 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt, aber vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau bestätigt.