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Das Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2024 vom 24. Oktober 2024 betrifft einen Rechtsstreit zwischen A.__, dem Eigentümer einer Parzelle in der Gemeinde Mex, und der zuständigen Gemeinde über einen angeforderten Bauantrag.
Sachverhalt:A._ erhielt am 26. Oktober 2020 eine Baugenehmigung zum Bau von zwei Reihenhäusern, inklusive Dachgalerien. Nachdem die Bauarbeiten begonnen hatten, stellte die Gemeinde am 11. April 2022 fest, dass diese nicht den genehmigten Plänen entsprachen, insbesondere betreffend die Dimensionen der Dachgauben und die Schaffung von Balkonen. Die Gemeinde verlangte daraufhin eine Nachmeldung zur Genehmigung der Abweichungen und verhängte ein Baustopp bis zur Klärung. Am 27. Juni 2022 reichte A._ einen ergänzenden Bauantrag ein, der auf Widerstand von B.__ stieß. Am 10. November 2022 lehnte die Gemeinde den Antrag ab, außer für den Standort eines Schwimmbeckens und einige Erdbewegungen.
A.__ legte gegen diesen Entscheid am 14. Dezember 2023 beim Tribunal cantonal des Kantons Waadt Beschwerde ein. Die kantonale Verwaltungsgerichtshof wies den Großteil der Beschwerde zurück, erlaubte jedoch eine teilweise Abweichung bezüglich der Gauben.
Erwägungen:Das Bundesgericht ansah den Rechtsmittelantrag als zulässig und befand, dass das kantonale Gericht in den festgestellten Rechtsfragen nicht gegen geltendes Recht verstoßen habe. A.__ hatte zugestanden, dass die vorgenommenen Änderungen nicht genehmigungskonform waren und sich darauf berufen, sein Sohn erhielt ein ähnliches Projekt mit genehmigten Abweichungen, was als Verstoss gegen das Gleichbehandlungsrecht angesehen wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass der Umstand, dass es in einem Einzelfall zu einer abweichenden Behandlung kam, nicht notwendigerweise eine öffentliche Ungleichbehandlung begründe; die Behörde müsse sich an die gesetzlichen Anforderungen halten.
Das Gericht betonte, dass die Annahme, die Gemeinde würde nun die neuen Vorschriften konsequent einhalten, absehbar sei und dass somit aus der Leitentscheidung keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung abgeleitet werden könne.
In Bezug auf die Höhe des Mauers und die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung wurde festgestellt, dass die Erteilung einer Ausnahme nicht notwendig sei, da keine besonderen Umstände vorlagen. Die Baumängel seien von A.__ selbst verschuldet und die geforderte Rückführung des Bauprojekts in den Genehmigungsstatus sei angemessen und verhältnismäßig.
Schlussfolgerung:Der Antrag von A.__ wurde abgelehnt. Er muss die Gerichtskosten tragen. Das Urteil bestätigt die Entscheidung der kantonalen Behörde bezüglich der Baurechtskonformität und der Notwendigkeit zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes.