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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_152/2024 vom 23. Oktober 2024:
Sachverhalt: Im vorliegenden Fall geht es um ein internationales Schiedsverfahren zwischen der emiratiischen Gesellschaft A._ Limited und der britischen Holdinggesellschaft B._ Limited. A._ hatte von B._ Anteile an der BVI-Gesellschaft D._ erworben, die unter anderem mit dem US-Verteidigungsministerium Verträge zur Treibstofflieferung für Flugzeuge abgeschlossen hatte. Der Kauf war an eine "Earn-out"-Klausel geknüpft, die abhängig von den zukünftigen Ergebnissen von D._ und anderen kontrollierten Gesellschaften variable Zahlungen vorsah.
Nachdem B._ Ansprüche auf die "Earn-out"-Zahlungen und verschiedene Erklärungen gefordert hatte, leitete sie ein Schiedsverfahren ein. A._ bestritt die Ansprüche und machte geltend, dass der Vertrag wegen Nichteinhaltung von Gesetzen, insbesondere bei den steuerlichen Verpflichtungen, nichtig sei. C._ wurde als zusätzlicher Beteiligter in das Verfahren aufgenommen. Ein Teil des Schiedsspruchs, erlassen am 5. Februar 2024, erklärte den Vertrag für gültig, wies die Annulationsforderung von A._ zurück und forderte Zahlungen sowie die Bereitstellung von Rechnungsunterlagen zur Earn-out-Berechnung.
A.__ legte gegen den Schiedsspruch beim Bundesgericht Beschwerde ein, die in mehreren Punkten auf behauptete Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs sowie auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung hinauslief.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Lichte der gesetzlichen Voraussetzungen des internationalen Schiedsverfahrensrechts. Es stellte fest, dass Schiedssprüche nur aus spezifischen Gründen angefochten werden können, wie etwa einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der öffentlichen Ordnung.
Rechtliches Gehör: A._ machte geltend, dass der Schiedsrichter Beweise und Argumente nicht ausreichend gewürdigt hätte. Das Gericht beurteilte diese Vorwürfe jedoch als unbegründet, da A._ nicht nachweisen konnte, dass die angesprochene Beweisführung entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war.
Öffentliche Ordnung: A.__ argumentierte, der Schiedsspruch legitimierte die mutmaßlichen illegalen Handlungen der Gegenseite. Das Bundesgericht stellte klar, dass die Angaben zu den behaupteten Verstößen nicht aus dem Schiedsspruch abgeleitet werden konnten und dass nicht einfach davon ausgegangen werden konnte, dass die Intention der Parteien illegal war, ohne dass dies durch den Schiedsrichter in der Entscheidung festgestellt worden wäre.
Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet war und wies sie ab. A.__ musste die Gerichtskosten tragen und die Gegenseite entschädigen.
Insgesamt bestätigte das Bundesgericht die Gültigkeit des Schiedsspruchs und stellte fest, dass die Einwände von A.__ nicht ausreichend substantiiert waren, um eine Aufhebung des Schlussspruchs zu rechtfertigen.