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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_648/2023 vom 8. Oktober 2024
Sachverhalt:
B._, ein dominikanischer Staatsangehöriger, heiratete A.A._, eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Gemeinsam haben sie eine Tochter, die in der Schweiz lebt. A.A._ bezieht seit 2008 Sozialhilfe, die seit November 2022 einen Betrag von rund 1.38 Millionen CHF erreicht hat. B._ stellte einen Antrag auf Familiennachzug, der abgelehnt wurde, da eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit befürchtet wurde. Trotz der Einreichung eines Arbeitsvertrages, der einen Nettolohn von 3.400 CHF zusicherte, wurde der Antrag erneut abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung, was zu einer Beschwerde beim Bundesgericht führte. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass ihr Einkommen aus dem neuen Arbeitsvertrag, zusammen mit Trinkgeldern, den Lebensunterhalt ihrer Familie decken könnte.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde, da die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Familiennachzug gemäß Art. 43 AIG (Ausländergesetz) geltend machen und sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens basieren.
Rechtliche Prüfung: Die Vorinstanz hatte festgelegt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, den Bedarf der Familie zu decken und eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe. Die Berechnung des konkreten Bedarfs und der Einnahmen wurde als vertretbar angesehen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäß Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG, der die Sozialhilfeunabhängigkeit fordert, erfüllt sein müssen.
Sozialhilfeunabhängigkeit: Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz zu Recht die Sozialhilfeunabhängigkeit verneint habe, da weiterhin ein Manko bei den finanziellen Mitteln der Familie bestehe. Die vorgebrachten Trinkgelder wurden als unsicher eingestuft, und auch die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau wurde in Zweifel gezogen.
Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Gericht stellte fest, dass die Verweigerung des Nachzugs sowohl im öffentlichen Interesse als auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls verhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer die familiären Verhältnisse durch Besuche und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten könne.
Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab und gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren, wobei keine Gerichtskosten erhoben wurden und eine Entschädigung für den Rechtsbeistand zugesprochen wurde.