Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_625/2023 vom 30. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_625/2023 vom 30. September 2024:

Sachverhalt: A.A. und B.A. sind Eigentümer eines Grundstücks in Kreuzlingen und beantragten eine nachträgliche Baubewilligung für verschiedene Gartengestaltungsmaßnahmen, darunter eine Bollsteinmauer, eine Terrainaufschüttung, eine dreistufige Treppe und eine Bepflanzung. Die Gemeinde Kreuzlingen wies das Gesuch ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands an. Nach einem Teilgewinn im Rekursverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde der Kläger ab. Daraufhin erhoben A.A. und B.A. Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen waren. Es stellte fest, dass die Beschwerde nur gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zulässig war, nicht aber die ursprünglichen Befehle zur Bauverweigerung oder Wiederherstellung anfechten konnten. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Waldabstandsregelungen sowie die Bewilligungspflicht für die Gestaltungsmaßnahmen eingehalten werden müssen.

Die Kläger rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die das Bundesgericht jedoch nicht feststellte. Es wurde auch festgestellt, dass die Gartengestaltung bewilligungspflichtig sei, weil die Bauten in einer festen Beziehung zum Erdboden standen und damit die Nutzung des Raums erheblich beeinflussten.

Das Gericht analysierte auch die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands und stellte fest, dass kein unzumutbares öffentliches Interesse an der Rückbauanordnung vorlag, da die rechtswidrige Gartenanlage den geltenden Waldabstand nicht respektierte und den Wald gefährdete.

Letztlich wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte den Klägern die Gerichtskosten.

Entscheid: 1. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von 4.000 CHF wurden den Beschwerdeführenden auferlegt. 3. Das Urteil wurde den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.