Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_89/2024 vom 20. September 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_89/2024 vom 20. September 2024:

Sachverhalt: Die B._ AG reichte ein Baugesuch für den Abbruch eines Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Luzern ein. Die A._ erhob Einspruch gegen das Vorhaben. Trotz Änderungen, die vor allem die Anpassung an das Terrain und die Bauweise betrafen, wurden die Einsprüche abgelehnt, und die Baudirektion erteilte am 10. Oktober 2022 die Baubewilligung. Die A._ focht den Bauentscheid beim Kantonsgericht Luzern an, welches die Beschwerde am 21. Dezember 2023 abwies. Die A._ reichte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, in der sie die Aufhebung des Urteils und der Baubewilligung forderte.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die A.__ als angrenzende Grundeigentümerin zur Beschwerde berechtigt war und die Voraussetzungen zur Annahme der Beschwerde gegeben waren.

  1. Rechtsverletzungen: Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Vorinstanz die neuen Bauvorschriften, die während des laufenden Verfahrens öffentlich aufgelegt wurden, hätte berücksichtigen müssen. Das Bundesgericht befand jedoch, dass die Vorinstanz korrekt entschieden hatte, dass bei der Erteilung der Baubewilligung keine gravierenden öffentlichen Interessen tangiert seien, obwohl es zu leichten Überschreitungen der maximalen Bauhöhen und -dichten kommen könnte.

  2. Planungszonen: Die Vorinstanz erläuterte, dass die neuen kommunalen Regeln für die Bauordnung nicht automatisch das bestehende Baurecht außer Kraft setzen, solange die neue Planung nicht verbindlich umgesetzt war. Das öffentliche Interesse an der Planung wurde höher gewichtet als die privaten Interessen der A.__.

  3. Ausnahmebewilligung für den Velounterstand: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Entscheidung bezüglich einer Ausnahmebewilligung für den Velounterstand, der die Baulinie überschreitet, willkürlich vorgegangen war. Es wurde entschieden, dass die Vorinstanz die Erteilung dieser Ausnahmebewilligung neu prüfen muss.

  4. Gerichtskosten und Entschädigungen: Das Gericht setzte die Gerichtskosten fest und regelt die Entschädigung für die Anwälte beider Parteien.

Urteil: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen, die Entscheidung des Kantonsgerichts Luzern in Bezug auf die Ausnahmebewilligung für den Velounterstand aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung zurückgewiesen. In allen anderen Punkten wurde die Beschwerde abgewiesen.