Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_421/2023 vom 20. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_421/2023 vom 20. September 2024

Sachverhalt: Die C._ AG und die Erben von D.D._ sind Eigentümer von Grundstücken in Luzern und reichten ein Baugesuch für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern ein. Die ursprüngliche Baubewilligung wurde vom Kantonsgericht Luzern aufgrund von Verstößen gegen die Gewässerschutzverordnung aufgehoben. Ein neues Baugesuch, das den Anforderungen genügte, erhielt am 21. März 2022 eine positive Bewilligung, gegen die die Nachbarn A._ und B._ Beschwerde einlegten. Das Kantonsgericht wies diese Beschwerde am 16. Juni 2023 ab.

Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerde berechtigt sind und die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Daher wurde auf die Beschwerde eingetreten.

  1. Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz sich ausreichend mit den Vorbringen befasst habe und dass die Begründung des Urteils den Anforderungen genüge.

  2. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführenden waren der Meinung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt zur Ermittlung des gewachsenen Terrains willkürlich festgestellt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die relevanten Gutachten berücksichtigt hatte und dass die getroffenen Feststellungen nicht als willkürlich erachtet werden konnten.

  3. Anwendung neuen Rechts: Weitere Rügen betrafen die Anwendung neuer Bauvorschriften, die während des Verfahrens öffentlich aufgelegt wurden. Das Bundesgericht unterstützte die Auffassung der Vorinstanz, dass die neuen Vorschriften nicht sofort auf das hängige Verfahren angewendet werden mussten, da dies nicht gegen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen verstieß.

  4. Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte den Beschwerdeführenden die Gerichtskosten sowie die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung an die Beschwerdegegnerschaft.

Insgesamt hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheidungen rechtlich korrekt gehandelt habe.