Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_415/2024 vom 5. November 2024:
Sachverhalt: A.__ Sàrl hatte von der Caisse cantonale genevoise de compensation während der Corona-Pandemie für ihre geschäftsführenden Gesellschafterin und Gesellschafter eine Verlustausgleichszahlung erhalten. Nach einer Überprüfung durch die Caisse stellte sich heraus, dass Zahlungen in Höhe von 93'562 Fr. zu Unrecht geleistet wurden. Am 18. April 2023 forderte die Caisse die Rückzahlung, und die Gesellschaft legte am 5. Juni 2023 Einspruch gegen diese Entscheidung ein. Dieser Einspruch wurde jedoch von der Caisse am 13. Juli 2023 als unzulässig abgewiesen, da er verspätet eingereicht worden sei.
Die Gesellschaft wandte sich daraufhin an die Chambre des assurances sociales, doch diese wies den Rekurs am 27. Juni 2024 zurück. Es folgte ein weiterer Rekurs an das Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Rechtsweg: Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit des Einspruchs gegen die Rückforderungsentscheidung. Es prüft von Amts wegen und wertet die bereits von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen.
Zustellung: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Rückforderungsentscheidung am 18. April 2023 ordnungsgemäß zugestellt wurde, obwohl der tatsächliche Erhalt erst am 16. Mai 2023 stattfand. Die Gesellschaft hätte demnach auf die Benachrichtigung über den Rückforderungsbescheid bis spätestens 26. Mai 2023 reagieren müssen.
Darlegung und Anhörung: Die Gesellschaft behauptete, ein Verstoß gegen das Recht auf Gehör sowie ein formeller Justizverweigerung stattfand, weil ihr Verhalten, das als Willkür gewertet wurde, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz auf die Argumentation der Gesellschaft eingegangen war und das Verhalten der Caisse in Bezug auf das Verfahren nicht als willkürlich oder unrechtmäßig erachtete.
Fiktive Zustellung: Das Gericht nahm jedoch an, dass die fiktive Zustellung der Entscheidung an das Ende der Frist nicht auf die Gesellschaft angewendet werden konnte. Es gab einen erheblichen Zeitabstand zwischen der Ankündigung des Überprüfungsverfahrens und der Rückforderungsentscheidung, was die Annahme von hinreichendem Wissen über den Verlauf des Verfahrens in Frage stellte.
Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Gesellschaft mit der Einreichung des Einspruchs am 5. Juni 2023 die Frist eingehalten hatte. Die Entscheidung der Caisse wurde als nicht rechtmäßig bewertet, und das Bundesgericht wies die Caisse an, den Einspruch der Gesellschaft zu überprüfen.
Urteil: Das Bundesgericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Caisse an, in die Sache einzutreten. Die Verfahrenskosten wurden der Caisse auferlegt, und die Caisse muss der Gesellschaft auch die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgericht erstatten.