Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_778/2023 vom 29. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils 5A_778/2023 Sachverhalt:

A._ und B._, beide Schweizer Staatsbürger, heirateten am 10. August 2007 und haben zwei gemeinsame Kinder. Die Ehe zerbrach im Sommer 2016. Ein Urteil aus dem Jahr 2019 verpflichtete A._, monatliche Unterhaltszahlungen für die Kinder sowie für B._ zu leisten. A._, der im März 2022 einen Scheidungsantrag stellte, beantragte später die Reduzierung oder Aufhebung dieser Zahlungen aufgrund einer angeblichen Verschlechterung seiner finanziellen Situation. Das zuständige Gericht wies seinen Antrag zurück, was A._ dazu veranlasste, gegen diesen Beschluss Berufung einzulegen.

Erwägungen:

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs von A._ grundsätzlich zulässig ist, jedoch nur auf Verfassungskonformität geprüft werden kann. Es wurde festgestellt, dass A._ keine neuen Beweise oder relevanten Fakten präsentieren konnte, die eine wesentliche Änderung der finanziellen Situation nachweisen würden. Das Gericht hatte die Beweislage und die finanziellen Umstände sowohl des Ehemanns als auch der Ehefrau sorgfältig beurteilt. Es wurde entschieden, dass keine wesentliche und dauerhafte Änderung vorlag, die eine Abänderung der ursprünglichen Unterhaltsregelung rechtfertigte.

Das Gericht verwies auch darauf, dass die Ablehnung von A.__s Argumenten im Wesentlichen auf der unzureichenden Plausibilität seiner Beweise beruhte. Die vom Ehemann angeführten Gründe für eine verminderte Einkommenssituation wurden als nicht überzeugend bewertet. Das Gericht stellte fest, dass er weiterhin in der Lage war, die vorherigen Einkünfte zu erzielen und die festgelegten Zahlungen zu leisten.

Das Bundesgericht wies den Rekurs schließlich zurück und ordnete die Kosten des Verfahrens zu Lasten von A.__ an.

Fazit:

Der Rekurs von A.__ wurde abgewiesen, da er es nicht schaffte, nachzuweisen, dass sich seine finanzielle Lage signifikant verändert hatte, um die ursprünglichen Unterhaltszahlungen zu reduzieren oder aufzuheben.