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A._ war von der B._ SA seit dem 1. August 2001 als Broker angestellt und erhielt eine Provision von 25% auf die von ihm generierten Beträge. Ab dem 1. April 2005 wurde seine Vergütung geändert, und er erhielt eine neue Provision in Höhe von 30% sowie eine Managerprovision von 5% auf die von seinem Team erwirtschafteten Beträge. Im Zuge seiner Anstellung erlangte der Mitarbeiter auch erhebliche Vorschüsse und Kredite von der Arbeitgeberin. Am Ende der Anstellung im September 2008 belief sich die Schuld des Mitarbeiters gegenüber der Arbeitgeberin auf 657'484.40 CHF.
Nachdem die Arbeitgeberin vor der zuständigen Behörde Klage auf Zahlung dieser Summe erhoben hatte, wendete sich der Mitarbeiter gegen den Anspruch und forderte seinerseits eine höhere Summe für nicht gezahlte Vergütungen und Boni. Erstinstanzlich wurde der Hauptanspruch der Arbeitgeberin und die Gegenforderung des Mitarbeiters abgewiesen. In der Berufungsinstanz wurde jedoch die Klage der Arbeitgeberin angenommen und die des Mitarbeiters abgewiesen.
Erwägungen:Gültigkeit der Ansprüche: Der Mitarbeiter stellte einen Rekurs vor dem Bundesgericht und behauptete, er sei Gläubiger gegenüber der Arbeitgeberin. Das Bundesgericht befasste sich jedoch mit der tatsächlich festgestellten Schuld, die unbestritten war, und wies die Gegenforderungen des Mitarbeiters zurück.
Rechtsposition der Parteien: Die festgestellten Tatsachen besagten, dass der Mitarbeiter insgesamt 8'720'984 CHF erhalten hatte, was seine Ansprüche überstieg und somit keine Schulden mehr gegenüber ihm bestanden.
Urteilsfindung des Berufungsgerichts: Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter seine Ansprüche nicht hinreichend nachgewiesen hatte. Insbesondere konnte er nicht belegen, welche Anteile des Team-Bonus ihm tatsächlich zustanden. Die Qualifikation des Team-Bonus als Gratifikation, die nicht automatisch geschuldet ist, blieb ebenfalls in Kraft.
Verfahrensfragen: Der Mitarbeiter hatte keine neuen Tatsachen angeführt, die eine Überprüfung rechtfertigten, und der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die vorhergehenden Tatsachen keine Willkür in den Entscheidungen des Berufungsgerichts darstellten.
Der Rekurs des Mitarbeiters wurde abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt, und er musste der Arbeitgeberin eine Entschädigung für die Verfahrenskosten zahlen. Der Fall zeigt die strengen Anforderungen an die Nachweisführung von Ansprüchen im Arbeitsrecht sowie die Bindung an die festgestellten Tatsachen in vorangegangenen Verfahren.