Zusammenfassung von BGer-Urteil 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5D_32/2024 vom 25. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Rekurrent A._ reichte am 15. März 2023 eine „Requête de citation en conciliation“ bei der I. Zivilkammer des Amtsgerichts Sarine ein und klagte gegen die Anwaltskanzlei B._ sowie deren Partner Me C._ und Me D._ wegen einer vermeintlichen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Diese Verletzung resultierte aus einer beim Gericht am 16. Juli 2020 eingereichten Anfrage seiner Großmutter E._, in der Maßnahmen gegen ihn gefordert wurden. A._ forderte eine Anerkennung der ungerechtfertigten Persönlichkeitsverletzung, Schadenersatz von CHF 5'000.- sowie die Veröffentlichung der Entscheidung.

Zusätzlich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die am 12. April 2023 abgelehnt wurde, da seine Klage als chancenlos angesehen wurde. Nach einem weiteren Verfahren wies die I. Zivilkammer des Kantons Freiburg am 1. Mai 2024 seinen Rekurs auf Gewährung der Prozesskostenhilfe zurück und bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs gegen die Veröffentlichung der Kostenhilfeablehnung zulässig ist und als Zivilrechtsbeschwerde behandelt werden kann, obwohl er ursprünglich als subsidiäre verfassungsrechtliche Beschwerde eingereicht wurde. Es wurde jedoch erörtert, dass die erste Instanz zu Recht zu dem Schluss kam, dass die Klage hinsichtlich einer möglichen Persönlichkeitsverletzung wenig aussichtsreich sei. Der Rekurrent hätte nachweisen müssen, dass die besonderen Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Anwalt in der Vertretung seines Mandanten nicht nur die Interessen seiner Mandantin, sondern auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen respektieren muss. Die Behauptungen in der Anfrage durch die Anwälte seien rechtlich gerechtfertigt gewesen, da sie sich auf die Argumentation der Mandantin stützten. Die Vorinstanz stellte fest, dass die vom Rekurrenten zitierten Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte nicht ausreichend belegt seien und dass die wirtschaftlichen Schäden, die er geltend macht, nicht mit einem immateriellen Schaden in Verbindung gebracht werden können.

Insgesamt wurde der Rekurs als unbegründet und die ablehnende Entscheidung der Prozesskostenhilfe somit als rechtens betrachtet. Das Bundesgericht wies die Klage ab und sprach die Gerichtskosten dem Rekurrenten zu.

Zusammenfassung: Der Rekurs wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Einschränkungen im Persönlichkeitsrecht nicht gegeben waren und die Prozesskostenhilfe somit zu Unrecht abgelehnt wurde. Der Rekurrent muss die Kosten des Verfahrens tragen.