Zusammenfassung von BGer-Urteil 5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 5D_31/2024 vom 25. Oktober 2024:

Sachverhalt: Der Recourant A._ hatte am 23. März 2023 einen Antrag auf eine "Requête de citation en conciliation" beim Tribunal civil de l'arrondissement de la Sarine eingereicht, in dem er behauptete, dass seine Persönlichkeitsrechte durch Äußerungen in einer früheren Rechtssache, in der sein Anwalt C._ die Großmutter des Recouranten vertrat, verletzt worden seien. A._ beantragte auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die am 13. April 2023 vom Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts abgelehnt wurde, da die Klage als chancenlos eingestuft wurde. A._ legte daraufhin am 24. April 2023 gegen diese Entscheidung Berufung ein, die jedoch am 1. Mai 2024 von der I e Cour d’appel civil des Kantons Freiburg abgewiesen wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: Im Urteil wurde festgestellt, dass der Entscheid über die Gewährung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich eine incidente Entscheidung darstellt, die sowohl Einsicht in die Erfolgsaussichten der Klage als auch in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt. Das Bundesgericht stellte fest, dass die kantonale Instanz zu Unrecht angenommen hatte, dass die Klage von A.__ einer finanziellen Streitwertgrenze nicht genügte. Das Bundesgericht entschied, dass die Klage an sich sachlich und daher mit einem zivilrechtlichen Verfahren hätte behandelt werden sollen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Klage korrekt beurteilt hatte, und stellte fest, dass der Recourant nicht ausreichend nachgewiesen hatte, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzlich waren oder dass eine widerrechtliche Handlung vorlag. Es wurde auch festgestellt, dass die Ansprüche des Recouranten in Bezug auf den moralischen Schaden nicht hinreichend untermauert waren und die Klage eine sehr niedrige Streitwertgrenze aufwies (500 CHF), die nicht einmal die potenziellen Kosten des Verfahrens hätte decken können. Daher war das Bundesgericht der Auffassung, dass die Vorinstanz die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zu Recht bestätigt hatte.

Schließlich wurde der Rekurs von A.__ abgewiesen und seine Gesuche um Prozesskostenhilfe ebenfalls zurückgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Recouranten auferlegt.

Entscheid: - Der Rekurs wurde abgewiesen. - Die Gesuche um Prozesskostenhilfe wurden zurückgewiesen. - Die Gerichtskosten wurden dem Recouranten auferlegt.