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Der Staatsrat des Kantons Wallis hatte ein Strassenbauprojekt für die Sanierung der Kantonsstrasse zwischen Täsch und Zermatt genehmigt. In 2021 gab es Verhandlungen zur Änderung der Linienführung, die eine Verschiebung der Straße um etwa eine Fahrbahnbreite vorsah. Die betroffene A._ AG und B._ waren mit dieser Änderung nicht einverstanden und schlugen eine weitergehende Verschiebung vor. Ihre Einsprüche gegen die genehmigte Projektänderung wurden vom Staatsrat abgewiesen, und das Kantonsgericht bestätigte diese Entscheidung in einem Urteil vom 4. Februar 2023. Dagegen erhoben die A._ AG und B._ Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hatten und als betroffene Grundeigentümer zur Beschwerde berechtigt waren.
Gegenstand der Beschwerde: Der Streitgegenstand war die Projektänderung, die vom Staatsrat genehmigt wurde, nicht das ursprüngliche genehmigte Projekt.
Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht stimmte der vorinstanzlichen Feststellung des Sachverhalts zu und wies darauf hin, dass eine Rüge dieser Feststellung nur dann zulässig ist, wenn sie offensichtlich unrichtig ist.
Rechtliches Gehör: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz keine formelle Rechtsverweigerung begangen hatte.
Einschränkungen bei Beweisanträgen: Die Vorinstanz hatte die Beweisanträge der Beschwerdeführenden abgelehnt, was das Bundesgericht als zulässig erachtete, da der rechtlich relevante Sachverhalt bereits ausreichend aus den Akten hervorging.
Verfahrensrechte der Gemeinden: Die angebliche Unterlassung der Gemeinden Zermatt und Täsch, sich schriftlich zu äußern, war aus Sicht des Bundesgerichts zulässig, da diese schon an der vorangegangenen Ortsschau beteiligt waren und sich nicht äußern mussten.
Genehmigungsverfahren: Das Gericht befand, dass der Staatsrat das Genehmigungsverfahren gemäß dem kantonalen Strassenrecht korrekt durchgeführt hatte, und es gebe keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Inhalt der Projektunterlagen: Die Beschwerdeführenden kritisierten die Vollständigkeit der Projektunterlagen. Das Bundesgericht wies diese Kritik zurück, da die erforderlichen Informationen vorhanden waren.
Anwendung kantonalen Rechts: Die Rügen der Beschwerdeführenden hinsichtlich angeblicher Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz wurden abgewiesen. Das Gericht hielt die Entscheidung für verhältnismäßig.
Verletzung des Eigentumsrechts: Der Eingriff in das Eigentum wurde als rechtmäßig betrachtet, da für den Eingriff ein öffentliches Interesse vorlag.
Wirtschaftsfreiheit: Die Beschwerdeführenden konnten nicht belegen, dass die Projektänderung ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten erheblich beeinträchtigen würde.
Kostenentscheidung: Das Bundesgericht bemängelte, dass die Vorinstanz bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigte, dass die Beschwerdeführenden nur aufgrund eines Verfahrensfehlers unterlagen.
Das Bundesgericht hob die Kostenentscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten und der Parteientschädigung zurück. Die Beschwerde der A._ AG und B._ wurde in weiteren Punkten abgewiesen, und die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführenden auferlegt.
Das Urteil wurde den beteiligten Parteien sowie den betreffenden Gemeinden schriftlich mitgeteilt.