Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024

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Das Bundesgericht urteilt in den Verfahren 2C_2/2024 und 2C_3/2024, in denen A._ und B._ (beide serbische Staatsangehörige) gegen den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) vorgehen. Sie wohnen seit vielen Jahren in der Schweiz, hatten aber seit 2007 Sozialhilfe bezogen und konnten aufgrund gesundheitlicher Einschänkungen (insbesondere beim Beschwerdeführer) nur begrenzt erwerbstätig sein.

Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief im Juni 2022 die Niederlassungsbewilligungen und erklärte, dass die Ehepaar wegen ihrer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr integriert sei. Die Ehegatten erhoben Einsprache, die jedoch abgelehnt wurde, nachdem sie mitgeteilt hatten, dass sie keine Sozialhilfe mehr beziehen. Sie reichten daraufhin Beschwerden beim Verwaltungsgericht ein, das diese abwies.

Im Bundesgericht wird eingeordnet, dass die Beschwerden zulässig sind, da die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Weitergeltung ihrer Niederlassungsbewilligungen haben, und es wird die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz berücksichtigt. Die Beschwerdeführenden argumentieren, dass sie die Integrationskriterien erfüllen und das angesprochene Integrationsdefizit nicht vorliege, jedoch kann die Vorinstanz die Auswirkungen der gesundheitlichen Situation und die mangelnde wirtschaftliche Integration nicht verneinen. Es wird festgestellt, dass eine erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, was einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigt.

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Rückstufung wird besprochen, dass die Rückstufung geeignet ist, um das Verhalten der Beschwerdeführenden zu ändern und sie zur Verbesserung ihrer Integration zu motivieren. Es wird auch dargelegt, dass die Beschwerdeführenden zunächst nur unter dem Druck des Verfahrens eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und aufgrund ihrer finanziellen Situation weiterhin von Hilfe Dritter abhängig sein könnten.

Schließlich entscheidet das Bundesgericht, dass die Vorinstanz rechtmäßig gehandelt hat. Die Beschwerden von A._ und B._ werden als unbegründet abgewiesen, jedoch erhalten sie die unentgeltliche Rechtspflege. Ihre rechtlichen Belange wurden schriftlich festgestellt und rechtliche Unterstützung wurde ihnen zugeteilt.