Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_648/2023 vom 8. Oktober 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin A._, die in Argentinien lebte, beantragte die Feststellung ihres Schweizer Bürgerrechts (Heimatort U._). Ihr verstorbener Ehemann C._, ein Schweizer Bürger, war 1944 geboren worden. Nach dessen Tod 2001 wurde die Tochter D._ in der Schweiz wiedereingebürgert. A._ wurde jedoch mit Verfügung des Departements des Innern des Kantons St. Gallen vom 14. März 2023 mitgeteilt, dass sie nicht Bürgerin von U._ und daher nicht Schweizer Bürgerin sei. Ein gerichtliches Verfahren führte zur Bestätigung dieser Entscheidung durch das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 24. Oktober 2023. A.__ wandte sich daraufhin mit einer Beschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte, dass die Beschwerde zulässig war, da es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Bürgerrechts handelte. Die Beschwerdeführerin war als Adressatin des angefochtenen Entscheids legitimiert.

  2. Erwerb des Bürgerrechts durch Heirat: Im Rahmen der Prüfung stellte das Gericht fest, dass A._ durch die Heirat mit C._ das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte, da dieser zum Zeitpunkt der Ehe (1972) noch Schweizer Bürger war.

  3. Verwirkung des Bürgerrechts: Eine zentrale Frage war, ob A.__ ihr Bürgerrecht durch die Verwirkung des Bürgerrechts ihres Ehemannes verloren habe. Der Ehemann hatte nachweislich am 1. Juli 1988 sein Bürgerrecht verwirkt, da keine entsprechende Meldung bei einer Behörde erfolgte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Regelungen zur Verlust des Bürgerrechts nicht ausdrücklich die Ehefrauen umschlossen und eine Lücke im Gesetz vorliege.

  4. Erstreckung auf Ehefrau: Es wurde festgestellt, dass die Erstreckung der Verwirkungsfolgen auf Ehefrauen, die durch Heirat ein Bürgerrecht erworben hatten, legitim ist, insbesondere da die Einheitlichkeit des Bürgerrechts in der Familie seit langem ein grundlegendes Prinzip darstellt. A.__ behielt jedoch weiterhin die argentinische Staatsangehörigkeit und würde somit durch den Verlust des Schweizer Bürgerrechts nicht staatenlos.

  5. Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, stellte fest, dass A.__ das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, und entschied, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Zudem wurde ihr für das Verfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt entschädigt.

Zusammengefasst hat das Bundesgericht entschieden, dass A.__ durch ihre Eheschließung zwar Schweizer Bürgerin geworden ist, jedoch ihr Bürgerrecht infolge der Verwirkung des Bürgerrechts ihres verstorbenen Ehemannes verloren hat.