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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024
Sachverhalt: Der Verein A._, gegründet im Jahr 1888 und als gemeinnützige Institution tätig, betrieb die Herberge B._ sowie das Hotel C.__. Nach ursprünglich genehmigter Steuerbefreiung ab 2012 stellte das Kantonale Steueramt St. Gallen im Jahr 2020 eine Überprüfung der Steuerbefreiung ein. Am 31. Dezember 2021 wurde die Steuerbefreiung rückwirkend ab 1. Januar 2018 widerrufen, da das Hotel nicht als gemeinnützig eingestuft wurde. Der Verein zog vor das Verwaltungsgericht St. Gallen, das am 7. Februar 2024 die Steuerbefreiung für die Jahre 2018 bis 2021 wiederherstellte. Das Kantonale Steueramt legte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Steuerbefreiung für die Jahre 2020 und 2021 zu prüfen ist, da diese Jahre umstritten sind. 2. Die Zulässigkeit der Beschwerde wurde bestätigt, und die rechtlichen Grundlagen zur Steuerbefreiung von gemeinnützigen Institutionen wurden herangezogen (Art. 56 lit. g DBG und Art. 23 StHG). 3. Wichtigstes Argument gegen die Steuerbefreiung war die Uneigennützigkeit des Vereins: Um als gemeinnützig zu gelten, müssen die Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein, was hier nicht der Fall war. 4. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Einnahmen des Hotelbetriebs nicht unausweichlich der Herberge zugutekommen und die Steuerbefreiung würde unzulässige Wettbewerbsvorteile verschaffen. Das Bundesgericht stimmte dem zu. 5. Zudem gelten für die Steuerbefreiung spezifische Anforderungen, die hier nicht erfüllt sind, da der Hotelbetrieb einen wesentlichen Umsatz im Vergleich zur Herberge generierte. 6. Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität wurde verletzt, da der Hotelbetrieb vorwiegend gewinnbringend operiert und dabei öffentlichesubventionierte Vorteile in Anspruch nimmt.
Urteil: Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen auf und bestätigte die Steuerpflicht des Vereins sowohl bezüglich der direkten Bundessteuer als auch der Kantonssteuern für die Jahre 2020 und 2021. Außerdem wurden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und die Sache zur erneuten Festlegung der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.