Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_501/2023 vom 21. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_501/2023 vom 21. Oktober 2024

Sachverhalt: A._ SA, die eine Tankstelle in der Gemeinde Anniviers betreibt, wurde von dieser Gemeinde zur Zahlung einer Tourismusförderungssteuer für die Jahre 2009 bis 2014 veranlagt. Die Gemeinde hatte zunächst in mehreren Phasen Steuerbescheide erlassen, die A._ SA anfocht. Der Staatsrat des Kantons Wallis entschied in Bezug auf die Jahre 2009 bis 2012 zugunsten der Gesellschaft, während die Beschwerden bezüglich der Jahre 2013 und 2014 für unzulässig erklärt wurden. Spätere Anpassungen und Bestätigungen der Steuerforderungen führten zu weiteren Beschwerden, die letztlich auch vom Kantonalen Gericht abgewiesen wurden.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses, da dieser gegen eine verbindliche und öffentliche Verwaltungsentscheidung gerichtet war. A.__ SA machte mehrere rechtliche Einwände geltend:

  1. Verletzung des Beschleunigungsprinzips: A.__ SA argumentierte, dass die Verfahren zu lange gedauert hätten und dass sie nicht für Verzögerungen verantwortlich sei. Das Gericht wies diesen Vorwurf zurück, da die Rekurrentin während der langwierigen Verfahren keine Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen hatte, was im Widerspruch zu dem Grundsatz der guten Treue steht.

  2. Recht auf eine gehörige Anhörung: Es wurde zudem gerügt, dass das Gericht die Entscheidungsgründe nicht ausreichend dargelegt hätte und zwei Studien, die zur Bestimmung der Steuer herangezogen wurden, nicht in den Dossier aufgenommen wurden. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidungsfindung der Vorinstanz den Anforderungen an die Anhörungspflicht genügte und dass die Daten zugänglich waren.

  3. Anwendung der Steuer: Die Taxierung selbst wurde als gerechtfertigt erachtet, da A.__ SA von den wirtschaftlichen Vorteilen des Tourismus profitierte, auch wenn keine unmittelbaren touristischen Umsätze aus dem Betrieb nachgewiesen wurden.

  4. Verbot der Rückwirkung bei Steuergesetzen: A.__ SA erhebt den Vorwurf der unzulässigen Rückwirkung, weil die Steuer 2009 in Kraft trat und auf bereits vergangene geschäftliche Ereignisse angewandt wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Rückwirkung im öffentlichen Interesse und auf der Grundlage eines genehmigten Beschlusses des Gemeinderates gerechtfertigt war.

Entscheid des Bundesgerichts: Der Rekurs wurde als unbegründet zurückgewiesen. A.__ SA wurde die Zahlung der Tourismusförderungssteuer auferlegt, da die rechtlichen und faktischen Grundlagen dafür gegeben waren. Des Weiteren wurden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.