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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_230/2024 vom 21. Oktober 2024
Sachverhalt: A._ war bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31. März 2023 als Administrator der Firma B._ SA tätig. Er beantragte am 20. März 2023 Arbeitslosengeld ab dem 1. April 2023. Die Caisse cantonale genevoise de chômage lehnte seinen Antrag ab, da er bis zum 5. Mai 2023 als Administrator registriert war und somit noch eine Position innehatte, die vergleichbar mit der eines Arbeitgebers war, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschloss.
A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch abgelehnt wurde. Die kantonalen Instanzen argumentierten, dass trotz seines formalen Lizenzentlassung seine Position als Administrator zur Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führte.
Rechtliche Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene in einer Position ist, die ihm die Möglichkeit gibt, entscheidend Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers auszuüben. Allerdings war A._ bis zur formellen Löschung aus dem Handelsregister als Administrator in der Firma eingetragen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Risiko für einen Missbrauch vorliegen könnte, da A._ durch familiäre Verbindungen weiterhin Einfluss auf die Firma gehabt hätte.
Wesentlich war die Frage, ob die formale Position A.__s als Administrator einen Einfluss auf die Ablehnung des Arbeitslosengeldes hatte. Das Gericht fand, dass zwar ein Risiko bestand, jedoch die spezifischen Verhältnisse, wie sie im vorliegenden Fall miteinander verknüpft sind, eine ausreichende Grundlage für die Ablehnung des Anspruchs nicht boten.
Im Ergebnis entschied das Bundesgericht, dass die kantonalen Behörden unbegründet von einem Anspruchsverzicht ausgegangen waren, und hob die vorangegangenen Entscheide hinsichtlich des Zeitraums nach dem 9. Mai 2023 auf. Die Sache wurde zur Klärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Caisse zurückverwiesen.
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht hat den zugrundeliegenden Fall teilweise gutgeheißen, die vorhergehenden Entscheidungen aufsichtsbehördlich aufgehoben und die Caisse angewiesen, über den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 9. Mai 2023 neu zu entscheiden. Die gerichtlichen Kosten wurden der Caisse auferlegt, und A.__ erhielt eine Entschädigung für die gerichtlichen Auslagen.