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Zusammenfassung des Urteils 9C_325/2024 des Bundesgerichts
Sachverhalt: A._, geboren 1964, war im Zeitraum vom 19. Dezember 2000 bis zum 19. Dezember 2002 (einschließlich eines Beschäftigungszeitraums als Controller) arbeitslos und damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung) versichert. Nachdem A._ wegen anhaltender Sehstörungen Leistungen der Invalidenversicherung beantragt hatte, wurde ihm ab dem 1. Januar 2014 eine Invalidenrente von 100 % gewährt. In der Folge beantragte A.__ bei der Stiftung eine Invalidenrente, die jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin erhob er Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, das ihm am 21. Dezember 2023 die Auszahlung der Rente ab dem 1. Januar 2014 zusprach.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüft, ob das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Verzugszinsen und die Überbürdung der Gutachtenskosten an die Stiftung rechtens ist.
Das Bundesgericht hebt hervor, dass der für die Festsetzung der Verzugszinsen maßgebliche Zinssatz derjenige ist, der bei Klageeinreichung (26. Oktober 2021) galt. Dieser betrug nur 1 % (seit 1. Januar 2017) und 1,25 % (ab 1. Januar 2024). Somit ist der Verzugszins auf 1 % zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 26. Oktober 2021 anzuwenden und 1,25 % für die Zahlungen, die ab dem 1. Januar 2024 fällig wurden.
Gutachtenskosten:
Entscheid: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und ändert das Urteil des Sozialversicherungsgerichts dahingehend, dass die Verzugszinsen mit 1 % für den jeweiligen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 26. Oktober 2021 und 1,25 % ab dem 1. Januar 2024 festgesetzt werden. Die Auflage der Gutachtenskosten bleibt bestehen. Die Gerichtskosten wurden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Dies bedeutet, dass die Stiftung teils erfolgreich war hinsichtlich der Zinshöhe, jedoch nicht bei der Frage der Übernahme der Gutachtenskosten.