Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer A.__ wurde wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, räuberische und versuchte Erpressung sowie Sachbeschädigung. Während er im Januar 2016 100 Gramm Kokaingemisch vermittelte, bedrohte er im April 2018 eine Person in ihrem Büro, raubte Geld und beschädigte Eigentum. Zudem führte er ohne Genehmigung eine Schreckschusspistole ein. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn daraufhin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Landesverweisung für sechs Jahre. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil, erhöhte jedoch den Tagessatz für eine Geldstrafe.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da der Beschwerdeführer als beschuldigte Person legitimiert ist und die Frist eingehalten wurde.

  2. Neuheiten: Neue Unterlagen, die nach dem angefochtenen Urteil eingereicht wurden, gelten als unzulässige Noven und bleiben unberücksichtigt.

  3. Teilbedingter Strafvollzug:

  4. Der Beschwerdeführer fordert einen teilbedingten Strafvollzug, argumentiert jedoch, dass die Vorinstanz nicht ausreichend die positive Entwicklung seines Lebens berücksichtigt habe, darunter seine wirtschaftliche Stabilität mit einem eigenen Unternehmen.
  5. Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die relevanten Faktoren ausreichend berücksichtigt hat und eine negative Legalprognose gegeben ist, infolgedessen keine Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs besteht.

  6. Landesverweisung:

  7. Die Vorinstanz erkannte einen schweren persönlichen Härtefall an, folgte jedoch dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung, da das öffentliche Interesse an Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt.
  8. Die Interessenabwägung nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurde durchgeführt und ergab, dass die angesprochenen persönlichen und familiären Bedürfnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit zu vernachlässigen.

  9. Ergebnis:

  10. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und ordnete an, dass die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- vom Beschwerdeführer zu tragen sind.

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an einen teilbedingten Strafvollzug und die Gewichtung öffentlicher Sicherheitsinteressen gegenüber individuellen familiären Belangen im Kontext von Strafurteilen.