Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der Beschwerdeführer A.__ wurde wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, räuberische und versuchte Erpressung sowie Sachbeschädigung. Während er im Januar 2016 100 Gramm Kokaingemisch vermittelte, bedrohte er im April 2018 eine Person in ihrem Büro, raubte Geld und beschädigte Eigentum. Zudem führte er ohne Genehmigung eine Schreckschusspistole ein. Das Bezirksgericht Baden verurteilte ihn daraufhin zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Landesverweisung für sechs Jahre. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil, erhöhte jedoch den Tagessatz für eine Geldstrafe.
Erwägungen:Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da der Beschwerdeführer als beschuldigte Person legitimiert ist und die Frist eingehalten wurde.
Neuheiten: Neue Unterlagen, die nach dem angefochtenen Urteil eingereicht wurden, gelten als unzulässige Noven und bleiben unberücksichtigt.
Teilbedingter Strafvollzug:
Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die relevanten Faktoren ausreichend berücksichtigt hat und eine negative Legalprognose gegeben ist, infolgedessen keine Möglichkeit eines teilbedingten Vollzugs besteht.
Landesverweisung:
Die Interessenabwägung nach den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) wurde durchgeführt und ergab, dass die angesprochenen persönlichen und familiären Bedürfnisse des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die öffentliche Sicherheit zu vernachlässigen.
Ergebnis:
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an einen teilbedingten Strafvollzug und die Gewichtung öffentlicher Sicherheitsinteressen gegenüber individuellen familiären Belangen im Kontext von Strafurteilen.