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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Aktenzeichen 7B_518/2024 und 7B_553/2024) über die Beschwerden von A.__ gegen zwei Entscheidungen des Bundesstrafgerichts entschieden, die sich mit der Ablehnung von Recusierungen (Rücktritten) von Richtern befassten.
Sachverhalt:
A._ wurde am 25. April 2023 vom Bundesamt für Justiz wegen unlauterer Verwaltung, Betrugs und schwerem Geldwäscherei angeklagt. Im Zuge des Verfahrens stellte A._ am 24. Oktober 2023 einen Recusierungsantrag gegen den zuständigen Richter David Bouverat. Dieser Antrag wurde am 15. März 2024 von der zuständigen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts abgelehnt, da keine Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters bestanden. A._ stellte daraufhin einen weiteren Recusierungsantrag gegen die Richter der Beschwerdekammer, der am 11. April 2024 ebenfalls nicht behandelt wurde, da sie die Anfrage als unzulässig einstuften. Gegen beide Entscheidungen legte A._ beim Bundesgericht Beschwerde ein.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zusammenführung der Verfahren: Das Bundesgericht entschied, die beiden Verfahren zu vereinen, da sie sich mit ähnlichen Themen bezüglich der Recusierung von Richtern befassten.
Unzulässigkeit des Recours (7B_518/2024): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer über die Recusierung nicht anfechtbar sei, da sie nicht in den beraubenden Charakter der Freiheitsentziehung oder andere Maßnahme der Zwangsmaßnahme fiel, die nach der schweizerischen Gesetzgebung (Art. 79 LTF) angefochten werden können.
Behandlung des Recours (7B_553/2024): In Bezug auf die Beschwerde gegen die Entscheidung der Berufungskammer befand das Bundesgericht, dass diese Entscheidung zulässig sei. A.__ behauptete, sein Recht auf Anhörung sei verletzt worden, da ihm keine Gelegenheit gegeben wurde, auf die Stellungnahmen der Richter zu reagieren. Das Bundesgericht wies jedoch diesen Einwand zurück, da die Berufungskammer die Recusierung als überflüssig betrachtete, da sie unwirksam sei und die zugrunde liegende Beschwerde als unzulässig eingestuft wurde.
Zusammengefasste Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies beide Beschwerden zurück. Der Recours gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer (7B_518/2024) wurde als unzulässig erklärt, und die Beschwerde gegen die Berufungskammer (7B_553/2024) wurde ebenfalls abgelehnt.
Abschließend wurden die Prozesskosten A.__ auferlegt, da er in beiden Verfahren unterlegen war.