Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_194/2024 vom 22. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Sachverhalts und der Erwägungen des Bundesgerichtsurteils (8C_194/2024)

Sachverhalt: Die 1994 geborene A._ musste ihre Ausbildung zur Pflegeassistentin im Dezember 2011 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen. Sie beantragte 2012 und 2013 mehrere Male Leistungen der Invalidenversicherung (IV), die abgelehnt wurden, weil sie nicht mehr an beruflichen Massnahmen teilnehmen wollte. Nach der Geburt ihres Sohnes im März 2015 forderte sie eine Rentenprüfung. Die IV-Stelle stellte fest, dass A._ von Dezember 2015 bis März 2016 zu 100% arbeitsunfähig war, und sprach ihr erst ab Dezember 2015 eine (ausserordentliche) halbe Invalidenrente zu. Ab April 2016 verneinte die IV-Stelle einen weiteren Rentenanspruch, was zur Beschwerde führte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde im November 2023 ab.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, als sie nur ab Dezember 2015 eine halbe Rente zusprach. Dabei stellte es klar, dass die IV-Stelle grundsätzlich die Rentenansprüche – auch rückwirkend – zu prüfen hat, wenn diese im Zusammenhang mit dem Antragsdatum stehen. Das Gericht fand, dass A.__ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bereits ab April 2015 nicht eingliederungsfähig war.

Die Vorinstanz stützte sich zum Teil auf ein Gutachten, das feststellte, dass A._ ab Januar 2016 zu 40% arbeitsfähig war. Das Bundesgericht sah, dass viele der vorgebrachten Einwände gegen die Entscheidungen der IV-Stelle und des Kantonsgerichts nicht stichhaltig waren. Besonders relevant war die Prüfung, ob A._ im Falle einer hypothetischen Gesundheit sich in der Erwerbstätigkeit hätte engagieren können und in welchem Umfang.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass A.__ von April 2015 bis März 2016 Anspruch auf eine halbe Rente hatte. Die Feststellung zur vorzeitigen Rente wurde daraufhin validiert; die Folgerungen bzgl. einer weiteren Rente nach dem 31. März 2016 jedoch blieben bestehen. Die Rentenansprüche wurden auf den Zeitraum zwischen dem 1. April 2015 bis 31. März 2016 festgelegt, mit der Anmerkung, dass die Befristung der halben Rente rechtens war.

Ergebnis

Die Beschwerde von A.__ wurde teilweise gutgeheißen, und der Rentenbeginn wurde auf den 1. April 2015 festgelegt. Änderungen in der Kostentragung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Beschwerdeführerin wurden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens beschlossen.