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Der 1959 geborene A._ war bei der Pensionskasse der B._ (PK B.__) versichert und ließ sich am 1. Juli 2019 vorzeitig pensionieren, 44 Monate vor dem regulären Pensionsalter von 64 Jahren. Sein Altersguthaben per 30. Juni 2019 betrug 1'815'862.85 CHF, das aufgrund reglementarischer Bestimmungen um 5,5 % erhöht wurde, was zu einem Gesamtguthaben von 1'956'264.15 CHF führte. Nach einem Umwandlungssatz von 5 % berechnete die PK eine jährliche Altersrente von 97'824 CHF, ergänzt durch eine AHV-Überbrückungsrente.
A._ und seine Ehefrau reichten im November 2018 ein Scheidungsbegehren ein. Laut Bezirksgericht Winterthur musste PK B._ einen Vorsorgeausgleich von 788'261.45 CHF an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehefrau zahlen. In der Folge reduzierte sich A._s Altersguthaben, und die PK B._ informierte ihn über die erfolgte Anpassung seiner Rente.
Die Klage von A._ gegen die PK B._ auf eine höhere Altersrente wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abgewiesen.
ErwägungenDas Bundesgericht prüfte die Rechtskonformität der der Altersrente von A.__ zugrunde liegenden Berechnung. Es stellte fest, dass der rechtliche Rahmen und das Reglement der PK auf das Guthaben zur Zeit der Pensionierung abstellen und nicht auf Berechnungen, die im Verlauf des Scheidungsverfahrens stattfanden.
Das Gericht entschied, dass die Erhöhung des Altersguthabens um 5,5 % nicht auf das verringert Altersguthaben (nach dem Vorsorgeausgleich) angewandt werden durfte, sondern auf das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Guthaben von 1'956'264.15 CHF. Der Vorsorgeausgleich hatte erst nach der Pensionierung stattgefunden, sodass das ursprüngliche Altersguthaben von A.__ bis zum Urteil der Scheidung in vollem Umfang berücksichtigt werden sollte.
Das Bundesgericht erkannte, dass die Vorinstanzen in ihrer Argumentation über die Zuordnung des Altersguthabens und die Anwendung der Erhöhungen fehlerhaft waren. Daher wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts aufgehoben und A.__ eine jährliche Altersrente von 57'884.135 CHF für den Zeitraum von Juli 2019 bis April 2023 sowie 60'776.135 CHF ab Mai 2023 zugesprochen. Hinzu kam eine AHV-Überbrückungsrente von 6'096 CHF.
SchlussfolgerungDas Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer, A._, Anspruch auf eine Altersrente hat, die auf dem ursprünglichen Altersguthaben basiert, nicht auf dem nach dem Scheidungsverfahren reduzierten Betrag. Das Gericht forderte auch Verzugszinsen und entschied, dass die PK B._ die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigung zu tragen hat.
Das Urteil stellt einen bedeutenden Aspekt in der Berechnung von Altersrenten dar, insbesondere in Fällen, in denen eine Scheidung und ein Vorsorgeausgleich vor der Pensionierung stattfinden.