Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_216/2024 vom 3. Oktober 2024

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Das Bundesgericht hat am 3. Oktober 2024 in der Sache A._ Sàrl gegen B._ SA und andere entschieden. Der Fall dreht sich um einen Rechtsstreit über die Zahlung einer Courtage in Höhe von 3 % auf den Verkaufspreis einer Liegenschaft in Chêne-Bougeries, welche von der verstorbenen C.__ und ihren Erben verkauft wurde.

Sachverhalt: Die Erben von G._, namentlich seine Ehefrau C._ sowie die Kinder D._ und E._, beauftragten die Anwältin F._, bei der Verkaufsabwicklung ihrer Liegenschaft zu helfen. Zwei Maklerfirmen, H._ SA und B._ SA, wurden beauftragt, eine Preisbewertung für die Liegenschaft vorzunehmen. Während des Verkaufsprozesses erhob die Gesellschaft A._ Sàrl, vertreten durch L._, Anspruch auf die Courtage, während B._ SA behauptete, die Courtage stehe ihr zu, da sie im Auftrag der Verkäufer tätig war.

Die Liegenschaft wurde letztendlich am 10. Oktober 2016 an zwei Käufergesellschaften verkauft, und die Courtage wurde gemäß den Abmachungen zwischen den Verkäufern und der beauftragten Maklerin B.__ SA auf die Summe von 502'200 CHF festgelegt.

Gerichtliche Entscheidungen: Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage von A._ Sàrl ab, da es zum Schluss kam, dass zwischen den Verkäufern und A._ Sàrl kein gültiger Maklervertrag entstanden sei und die Courtage B._ SA zustehe. Dies wurde von der Berufungsinstanz bestätigt. In ihrem Urteil vom 15. Februar 2024 lehnte das Appellationsgericht die Forderung von A._ Sàrl ab und bestätigte die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die Courtage an B.__ SA zu zahlen sei.

A.__ Sàrl legte daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein, in der sie die Aufhebung des Urteils beantragte und die Zahlung der Courtage geltend machte.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht stellte fest, dass die Berufung zulässig war, da die Wertgrenze überschritten wurde. Es entschied jedoch, dass die vorherigen Gerichte korrekt feststellten, dass kein Maklervertrag zwischen den Verkäufern und der recourierenden Gesellschaft zustande gekommen sei. A.__ Sàrl hatte ihre Rolle nicht klar als Makler für die Verkäufer definiert, sondern agierte im Interesse der Käufer. Die Tatsache, dass sie an der Verkaufsabwicklung beteiligt war, rechtfertigte kein Recht auf Courtage, da sie die Verkäufer nicht vertreten hatte.

Das Bundesgericht wies die Berufung in den meisten Punkten ab, akzeptierte allerdings die Beschwerde bezüglich der unzureichenden Begründung der Prozesskosten und sprach A.__ Sàrl reduzierte Prozessentschädigungen zu.

Fazit: Das Bundesgericht entschied, dass A._ Sàrl keinen Anspruch auf die Courtage hat und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanzen. Die gerichtlichen Kosten wurden partially zugunsten von A._ Sàrl reduziert, und die Angelegenheit bezüglich der Prozesskosten wurde an die kantonale Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.