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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (2C_84/2024)
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin A.A._ wurde von der Steuerungsgruppe der Bündner Talentschule nicht zur Aufnahmeprüfung zugelassen, da der Bündner Skiverband (BSV) keine Bestätigung über ihre zukünftigen Leistungen abgeben konnte. Daraufhin wurde eine Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) eingereicht, welches die Beschwerde am 7. Juni 2023 abwies. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden trat auf die Beschwerde von A.A._ nicht ein, da kein Rechtsschutzinteresse vorlag. A.A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte unter anderem die Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufnahmeprüfung, die sie vorsorglich abgelegt hatte.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde aufgrund des organisatorischen Charakters der angefochtenen Entscheidung zulässig sei, auch wenn die Vorinstanz dies zunächst verneint hatte. Eine Beschwerde kann gegen Nichteintretensentscheide erhoben werden, wenn diese auf Rechtspositionen, die nicht aus Prüfungsbewertungen stammen, basieren.
Rechtsschutzinteresse: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass A.A.__ sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse besitze, da sie weiterhin an den Ergebnissen der Aufnahmeprüfung interessiert sei, und dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
Materielle Überprüfung: Das Bundesgericht überprüfte die materielle Begründung der Vorinstanz und stellte fest, dass die Nichtzulassung A.A.__s zur Prüfung nicht gerechtfertigt war. Der vorinstanzliche Entscheid, der die Gehörsverletzung geheilt sah, wurde als fehlerhaft erachtet, da wesentliche Aspekte nicht in der Beurteilung berücksichtigt wurden.
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse: Die Vorinstanz wurde angewiesen, die Ergebnisse der am 10. Februar 2023 abgelegten Prüfung bekannt zu geben, da kein schützwürdiges Interesse an einer vertraulichen Handhabung der Ergebnisse bestanden habe.
Kosten: Die Kosten wurden A.A.__ auferlegt, jedoch sollte die Regelung der Kosten im Vorinstanzverfahren neu beschlossen werden, um der teilweisen Stattgabe Rechnung zu tragen.
Entscheid: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheißen. Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz auf und wies diese an, die Resultate der Prüfung bekanntzugeben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht behandelt und die Kosten wurden teilweise A.A.__ auferlegt.
Das Urteil wurde den Verfahrensbeteiligten und der Vorinstanz mitgeteilt.