Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_620/2022 vom 26. September 2024

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Sachverhalt und Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_620/2022 und 1C_621/2022 Sachverhalt:
  1. Beteiligte Parteien: Die Erben von G.G. und H.G. sowie A.A. und B.A. haben Rechtsmittel gegen die Gemeinde Avry und die kantonale Behörde für die Planung des Gemeindeverwaltungsgebiets eingelegt. Diese erhoben Rekurse gegen die genehmigten Änderungen des lokalen Flächennutzungsplans (PAL), die landwirtschaftliche Flächen und Gebiete mit allgemeiner Nutzung betreffen.

  2. Änderungen des PAL: Die Gemeinde Avry hat seit 2013 mehrere Revisionen ihres PAL durchgeführt, die auch eine Teilrevision einschlossen. Die Änderungen betrafen insbesondere die Umnutzung eines Zentrumsgebietes und die damit verbundenen Planungsvorgaben. Multiple Rekurse wurden sowohl gegen die allgemeinen als auch gegen die teilweisen Revisionen erhoben.

  3. Verfahrensablauf: Nach mehreren gerichtlichen und verwaltungstechnischen Schritte wurde ein Urteil des Kantonsgerichts, das die meisten Rekursanträge abwies, gefasst. Die Beschwerdeführer beantragten beim Bundesgericht, die Entscheidungen aufzuheben und die Pläne zu revidieren.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Rekurse: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Rekurrenten ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Entscheidungen haben, da ihre Grundstücke durch die genehmigten Änderungen direkt betroffen sind. Sie sind also berechtigt, gegen die Entscheide vorzugehen.

  2. Inhaltsprüfung der Rekurse: Das Gericht prüft die vorgebrachten Argumente und erkennt, dass viele der Reklamationen unzureichend belegt sind. Insbesondere wurde die Kritik an der kantonalen Planungsdirektion als unbegründet zurückgewiesen, da die vorgeschlagenen Änderungen rechtlich nicht anfechtbar sind.

  3. Koordination der Planungen: Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die verschiedenen Planungsprozesse nicht ausreichend koordiniert wurden. Das Gericht stellt klar, dass eine vollständige Koordination in einem komplexen Planungsumfeld nicht immer möglich ist. Entscheidend ist, dass die einzelnen Planungen der entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen entsprechen.

  4. Affectation der Parzellen: Für die betroffenen Flächen, die weiterhin als landwirtschaftlich bzw. für allgemeine Nutzung klassifiziert bleiben, finden sich im Urteil keine ausreichenden Gründe für eine Abänderung der Zonenpläne. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Erhalt der Zonen für das Gemeinwohl erfüllt sind.

  5. Entscheid: Das Bundesgericht hat die Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Planungsentscheidungen der Gemeinde sind weitgehend bestätigt worden, da die vorgebrachten Beschwerdepunkte nicht überzeugend waren. Die Gerichtskosten wurden den Rekurrenten auferlegt, da sie im Prozess unterlegen sind.

Zusammengefasst hat das Bundesgericht die rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer größtenteils als nicht ausreichend begründet erachtet und die Entscheidungen des kantonalen Gerichts sowie die Planungsmaßnahmen der Gemeinde Avry bestätigt.