Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Bundesgericht hat am 26. September 2024 in der Sache 1C_604/2022 entschieden, dass der Rekurs der O.__ SA gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg unbegründet ist.
Sachverhalt:Die O._ SA ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemeinde Avry. Die Gemeinde hat ihren lokalen Entwicklungsplan (PAL) überarbeitet und dabei unter anderem das betreffende Grundstück von der landwirtschaftlichen Nutzfläche in eine Wohnzone umgewandelt. Der PAL sieht zudem Änderungen im „Avry-Centre“-Bereich vor, wo ein Zentrum mit Wohnungen und einem neuen Einkaufszentrum realisiert werden soll. O._ SA und andere Eigentümer erheben beschwerde, weil ihre Änderungen des Plans nicht genehmigt wurden.
Zentrale Punkte in der Auseinandersetzung sind: - Die Ablehnung ihrer Grundstücke von der Umwandlung in Bauland. - Die Entscheidung des Departements für Raumordnung, den neuen PAL teilweise zu genehmigen und dabei das Grundstück von O.__ SA nicht in die Baulandzone aufzunehmen.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rekurses: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Rekurs zulässig war, da O.__ SA als direkt betroffen gilt und ein schützenswertes Interesse an der Genehmigung ihrer Änderung hat.
Rechtliches Gehör und Verfahrensfehler: Die Klägerin beanstandete, dass das während des Verfahrens gewonnene politische Gehör nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz ausreichend Gründe angegeben hatte, um die Eingaben der O.__ SA nicht zu berücksichtigen.
Interesse und Anfechtungsbefugnis: Es wurde festgestellt, dass O.__ SA nicht genug nachweisen konnte, dass sie durch die Änderungen im Avry-Centre direkt betroffen ist. Der Abstand (mehr als 400 m) zu den geplanten Veränderungen ließ nicht darauf schließen, dass sie in einem besonderen Interesse betroffen wäre.
Ausschluss von bestimmten Änderungen: Das Gericht hielt fest, dass eine Überprüfung aller Aspekte des PAL nicht notwendig war, da die Rekurrentin nicht nachweisen konnte, dass ihre spezifischen Interessen über die der Allgemeinheit hinaus betroffen seien.
Fazit: Der Rekurs wurde abgelehnt und die Gerichtskosten der O.__ SA auferlegt.
Insgesamt hat das Bundesgericht die Vorinstanz bestärkt und entschied, dass die verfügten Änderungen im PAL rechtlich zulässig sind und dass O.__ SA nicht ausreichend nah betroffen ist, um gegen diese Änderungen vorzugehen.