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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_338/2023:
Sachverhalt:Die Schweizerischen Bundesbahnen (CFF) reichten am 24. Juli 2018 beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Pläne zur Genehmigung für den Bau einer neuen Haltestelle in Avry sowie die Schließung der Haltepunkte Rosé und Matran ein. Das Projekt wurde zwischen dem 16. November und dem 17. Dezember 2018 in den betroffenen Gemeinden in die öffentliche Einsprache gegeben, woraufhin zahlreiche Einsprüche von Privatpersonen, Gemeinden und Firmen reingereicht wurden. Das BAV genehmigte am 17. Dezember 2019 die Pläne, wies jedoch die meisten Einsprüche ab und stellte mehrere Bedingungen auf.
Eine Gruppe von Beschwerdeführern, darunter die O._ SA, legte am 3. Februar 2020 gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Gericht erklärte den Einspruch von O._ SA für unzulässig, da diese nicht nachweisen konnte, dass sie durch das Projekt direkt betroffen sei. O.__ SA war der Ansicht, dass ihre Immobilie von den Änderungen negativ betroffen sei und stellte am Bundesgericht einen Antrag auf Anfechtung des Urteils.
Erwägungen des Bundesgerichts:Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts um einen Endentscheid handelt, der grundsätzlich anfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte, sie habe ein schutzwürdiges Interesse und sei besonders betroffen, was das Gericht jedoch verneinte.
Qualität der Beschwerdeführerin: Das Gericht wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend darlegen konnte, dass das Projekt sie direkt und konkret in größerem Umfang betrifft als andere Bürger. Ihr Grundstück war zu weit von dem geplanten Projekt entfernt, und die behaupteten Lärmbelästigungen und Verkehrszunahmen seien nicht nachweisbar.
Verletzung von Verfahrensrechten: O.__ SA machte geltend, ihre Verfahrensrechte wären verletzt worden, da das Bundesverwaltungsgericht ihre Qualität zur Beschwerdeführung verneint habe. Das Gericht stellte fest, dass es keine Verletzung der Verfahrensrechte gegeben habe, da die Beschwerdeführerin nicht ausreichend zur Begründung ihres Anliegens vorgebracht hatte.
Gebühren und Kosten: Das Gericht wies die erhobenen Kosten und Gebühren der Vorinstanz für rechtmäßig und angemessen erachtete und bestätigte, dass die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen hat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Kostenregelung der Vorinstanz. O.__ SA hatte nicht die erforderliche Qualität zur Anfechtung der Genehmigung des Projekts nachweisen können.