Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_69/2023 vom 15. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_69/2023

Sachverhalt: Die A._ Sàrl, die Zulassungsinhaberin des Notfall-Empfängnisverhütungsmittels B._, klagte gegen eine Entscheidung von Swissmedic, die das Arzneimittel von der Abgabekategorie C (nicht verschreibungspflichtig nach Fachberatung) in die Abgabekategorie B (verschreibungspflichtig mit erleichterter Abgabe) umteilte. Ursprünglich war B.__ im Jahr 2002 als nicht verschreibungspflichtiges Mittel eingestuft worden, jedoch führten Änderungen im Heilmittelrecht 2019 zur Notwendigkeit einer neuen Kategorisierung.

Swissmedic hatte die Abgabekategorie aufgrund von Sicherheitsbedenken und der Notwendigkeit, dass Apothekerinnen und Apotheker für die Abgabe beraten müssen, geändert. Dagegen wandte sich die A.__ Sàrl und beantragte die Einteilung in die Abgabekategorie D (nicht verschreibungspflichtig ohne Fachberatung).

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zuständigkeit und Zugang zur Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden war und dass es grundsätzlich zulässig ist, gegen Entscheidungen auf dem Gebiet des Gesundheitsrechts zu beschweren.

  1. Gehörsrechte: Die Beschwerdeführerin rügte, dass sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde, unter anderem durch unzureichende Akteneinsicht. Das Gericht wies diese Rüge zurück, da sie letztlich alle relevanten Informationen während des Verfahrens erhalten hatte und sich in der Sache äußern konnte.

  2. Einordnung in Abgabekategorie: Das Gericht kam zum Schluss, dass die Notwendigkeit einer Fachberatung durch eine Medizinalperson für B._ weiterhin besteht. Die Vorinstanz und Swissmedic hatten recht, B._ in die Abgabekategorie B einzuordnen, da apothekenpflichtige Produkte eine spezifische Beratung erfordern, die Drogisten nicht im erforderlichen Maße anbieten können.

  3. Sicherheits- und Gesundheitsaspekte: Das Gericht betonte, dass die Sicherheit der Anwenderin im Vordergrund stehe und eine qualifizierte Beratung zu medizinischen Problemen und Wechselwirkungen unerlässlich sei.

  4. Ergebnisse: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Entscheidung von Swissmedic zur Umteilung in die Abgabekategorie B korrekt war. Die Beschwerdeführerin musste die Gerichtskosten tragen.

Fazit: Die Umteilung von B.__ in die Abgabekategorie B wurde bestätigt, da die Notwendigkeit einer qualifizierten Beratung durch Medizinalpersonen besteht, um die Sicherheit der Anwenderinnen zu gewährleisten.