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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_166/2024, 4A_172/2024 vom 17. September 2024:
Sachverhalt: Die Klägerin, die Aa._ Inc., ist ein international tätiger Hersteller von Plüschtieren mit Sitz in den USA. Die Beklagten sind die Bd._ AG, eine Schweizer Aktiengesellschaft, und die C._ GmbH, eine deutsche Gesellschaft, beide ebenfalls Anbieter von Plüschtieren. Der Streit dreht sich um die Nutzung der Marke "GLUBSCHI", die von der Beklagten 1 eingetragen und seit 2010 mit Produkten der Klägerin in Verbindung gebracht wurde. Nach der Kündigung eines Vertriebsvertrags zwischen der Klägerin und der Bc._ GmbH begannen die Beklagten, ebenfalls Produkte mit dem Namen "GLUBSCHI" zu vermarkten.
Die Klägerin forderte die Beklagten auf, die Verwendung von "GLUBSCHI" einzustellen, und beantragte die Nichtigkeit der besagten Marke. Das Handelsgericht entschied teilweise zugunsten der Klägerin und erließ eine einstweilige Verfügung, die die Nutzung der Marke "GLUBSCHI" untersagte. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesgericht teilweise aufgehoben, da festgestellt wurde, dass die Klägerin sich auf Art. 4 MSchG (Agentenmarke) berufen kann, was im ursprünglichen Verfahren nicht geprüft wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Das Gericht trat in mehreren Punkten auf die Beschwerden ein. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in der Bewertung der rechtlichen Ansprüche der Klägerin bezüglich Lauterkeitsrecht und Markenrecht fehlerhaft war. Insbesondere wurde die Annahme einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr und die Beurteilung, dass die Klägerin über einen "guten Ruf" verfüge, zurückgewiesen, da keine der Parteien dies nachweisen konnte.
Das Bundesgericht entschied, dass die Klägerin für ihre Ansprüche auf das Lauterkeitsrecht (Art. 2, Art. 3 Abs. 1 lit. b, d und e UWG) keine ausreichende Grundlage vorgebracht hatte, um eine unlauterkeitsrechtliche Verwechslung oder Anlehnung zu begründen. Ferner wurde die Qualifikation der Marke "GLUBSCHI" als Agentenmarke abgelehnt, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie ein besseres Recht an dieser Marke besaß oder dass eine entsprechende Dienstleistungsermächtigung zwischen den Parteien bestand.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde der Klägerin ab, während es der Beschwerde der Beklagten bezüglich der Löschung der Marken "GLUBSCHI" und "GLUBSCHIS" auf Grundlage der geltend gemachten Agentenmarken stattgab, jedoch auch auf die bestehende Teilnichtigkeit der Marken aufgrund von Nichtgebrauch hinwies.
Urteil: Das Urteil beinhaltete die vollständige Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts in Bezug auf die Marken "GLUBSCHI" und "GLUBSCHIS", während die Teilnichtigkeit aufgrund von Nichtgebrauch für andere Waren aufrechterhalten wurde. Die Klägerin wurde für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung verurteilt.