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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024
Sachverhalt: A._ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen übler Nachrede und Beschimpfung angeklagt. Der Vorwurf bezog sich auf E-Mails, in denen A._ B._ beschuldigte, jahrelang schwere Straftaten gegen ihn begangen zu haben. Diese E-Mails wurden B._ zur Kenntnis gebracht. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.__ am 11. Mai 2023, indem es ihm eine bedingte Geldstrafe von 26 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- sowie eine Busse von Fr. 4'000.-- auferlegte.
Erwägungen: 1. Beweisanträge: A.__ beantragte die Einvernahme des Geschädigten. Das Bundesgericht entschied, dass die Vorinstanz dies zu Recht ablehnte, weil der relevante Sachverhalt unbestritten war und der Geschädigte keine neuen, entscheidungsrelevanten Informationen beisteuern konnte.
Wahrheitsbeweis und Gutglaubensbeweis: Das Gericht stellte fest, dass A._ nicht nachweisen konnte, dass seine Behauptungen bezüglich strafbaren Verhaltens von B._ wahr waren oder dass er ernsthafte Gründe hatte, diese in gutem Glauben als wahr zu betrachten. Die Vorinstanz hatte korrekt beurteilt, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens ehrverletzend ist.
Ehrenverletzung: Das Gericht bestätigte, dass der Vorwurf strafbaren Verhaltens nicht nur berufliche, sondern auch sittliche Ehre verletzen kann. Die E-Mails von A.__ wurden als ehrverletzend eingestuft.
Strafzumessung: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz korrekt entschieden hat, das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht, aber trotzdem bestehend zu bewerten. Es wurde berücksichtigt, dass A.__ zuvor bereits wegen ähnlicher Delikte verurteilt worden war und somit hätte vorsichtiger handeln müssen.
Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die ihm auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 3'000.-- wurden bestätigt. Es wurden keine Entschädigungen an den Beschwerdegegner zugesprochen.
Das Urteil verdeutlicht die Voraussetzungen für die Annahme von übler Nachrede und Beschimpfung im Schweizer Recht sowie die Anforderungen an den Wahrheits- und Gutglaubensbeweis bei entsprechenden Anschuldigungen.