Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
A.A._ (Beschwerdeführerin) und B.A._ (Beschwerdegegner) sind die verheirateten Eltern einer Tochter, die 2021 geboren wurde. Nach einer Gefährdungsmeldung des Vaters eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) am 27. September 2023 ein Kindesschutzverfahren. Daraufhin entzog die KESB den Eltern am 13. Oktober 2023 provisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Kind wurde bei der väterlichen Großmutter untergebracht. Eine Bestätigung des Entzugs folgte am 23. November 2023. A.A._ erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Obergericht, das die Beschwerde am 31. Januar 2024 abwies. A.A._ wanderte daraufhin zum Bundesgericht.
ErwägungenZuständigkeit der KESB: A.A.__ argumentierte, die KESB sei nach Beginn des Eheschutzverfahrens nicht mehr zuständig. Das Obergericht widersprach, da die KESB aufgrund der vorangegangenen Gefährdungsmeldung zuständig geblieben sei.
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte: Das Bundesgericht stellte fest, dass im Rahmen der Beschwerde gegen vorsorgliche Maßnahmen nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerügt werden kann. A.A.__ konnte jedoch nicht ausreichend darlegen, inwiefern die KESB ihre Zuständigkeit verletzt habe.
Rechtliches Gehör und Zusammensetzung der KESB: A.A.__ machte geltend, ihre Beschwerde sei aufgrund einer fehlerhaften Besetzung der KESB nicht rechtmäßig behandelt worden. Das Bundesgericht wies dies zurück, da sie dieses Argument nicht im vorhergehenden Verfahren vorgebracht hatte.
Verhältnismäßigkeit und EMRK: A.A.__ rügte zudem eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), konnte jedoch diese Rügen nicht substantiiert begründen. Ihre Argumentation blieb zu allgemein und basierte auf fehlerhaften Tatsachenbehauptungen.
Unentgeltliche Rechtspflege: A.A.__ beantragte unentgeltliche Rechtspflege und wies darauf hin, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde als aussichtslos eingestuft wird, was den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ablehnt.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und A.A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt. Außerdem wurde ihr Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren abgelehnt. Das Urteil wurde den Parteien und den entsprechenden Behörden mitgeteilt.