Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_510/2023 vom 11. Oktober 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_510/2023 vom 11. Oktober 2024:

Sachverhalt: A._ und B._ SA (die Mietenden) haben 1997 einen Mietvertrag für eine Geschäftsräumlichkeit in Genf abgeschlossen. Ab Oktober 2014 führte die Vermieterin C.__ Renovierungsarbeiten durch, die dazu führten, dass das Geschäft ab Januar 2016 geschlossen war. Nach der Wiedereröffnung klagten die Mietenden aufgrund zahlreicher Mängel, insbesondere unzureichender Heizung und Belüftung sowie unangenehmer Gerüche, und forderten eine Mietreduktion sowie Schadensersatz.

Nach verschiedenen Gerichtsstufen wurde in einem Urteil vom 18. September 2023 eine teilweise Mietreduktion beschlossen. Die Mietenden waren mit dem Urteil unzufrieden und reichten daraufhin ein Rechtsmittel beim Bundesgericht ein.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit des Recours: Das Bundesgericht prüfte, ob die Bedingungen für die Beschwerde erfüllt waren, was bejaht wurde.

  1. Feststellung des Sachverhalts: Das Gericht entschied, dass die vorinstanzlichen Feststellungen nur geändert werden dürfen, wenn sie offensichtlich ungenau oder rechtswidrig sind. Die Mietenden boten keine ausreichenden Beweise für ihre Behauptungen.

  2. Mängel und Mietreduktion: Die Mietenden beanstandeten die Höhe der gewährten Mietreduktionen, welche das Bundesgericht jedoch als nicht willkürlich erachtete. Es wurde festgestellt, dass die Mängel während der Mietzeit zwar beträchtlich waren, aber die vorinstanzlich festgelegten Reduktionen angemessen waren, basierend auf der Schwere und der Dauer der Mängel.

  3. Schadensersatz: Die Mietenden verlangten auch Schadensersatz für entgangene Einnahmen. Das Gericht befand, dass sie nicht hinreichend nachgewiesen hatten, wie diese Einnahmen verloren gingen, und stützte sich auf eine Schätzung des Schadens.

  4. Urteil: Der Rekurs wurde abgewiesen, die Mietenden wurden zur Zahlung von Gerichtskosten und Entschädigungen an die Vermieterin verurteilt.

Insgesamt entschied das Bundesgericht, dass die vorinstanzlichen Gerichte bei der Beurteilung der Mietreduktionen und des Schadensersatzes im Rahmen ihres Ermessens handelten und keine groben Fehlentscheidungen begangen hatten.