Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024

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Bundesgerichtsurteil 5A_195/2024 - Zusammenfassung

Sachverhalt: A._ und B._ sind die ungetrennt lebenden Eltern von C._. Die elterliche Sorge für C._ ist gemeinsam geregelt, jedoch lebt C._ hauptsächlich bei A._. Im Verlauf mehrerer rechtlicher Auseinandersetzungen und aufgrund der Intervention der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wurden unterschiedliche Regelungen zur Obhut und zum Besuchsrecht getroffen. Nach mehreren Gutachten entschied die KESB im Juli 2023, die Obhut an B._ zu übertragen und schloss A._ von der alleinigen Obhut aus.

A.__ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, mit dem Anliegen, die frühere Regelung von 2019 zu beibehalten oder alternativ eine geteilte Obhut einzuführen. Das Obergericht gab der Beschwerde teilweise statt, wies jedoch die Hauptanträge ab und entschied, dass eine Gebührenregelung nicht zwischen den Eltern aufgeteilt werden müsse.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht beschäftigte sich mit der Frage der Abänderung der Obhuts- und Besuchsrechtsregelung und kam zu folgenden Schlüssen:

  1. Die Beschwerde war zulässig, da die Fristen eingehalten wurden und das Obergericht als letzte kantonale Instanz agierte.

  2. Das Bundesgericht prüfte die Vorinstanz auf mögliche Rechtsverletzungen und war in Ermessensentscheidungen zurückhaltend, um nicht willkürlich zu intervenieren.

  3. Die Analyse der Obhut und des Besuchsrechts berücksichtigte das Kindeswohl, die Erziehungsfähigkeit beider Eltern sowie die Kommunikationsfähigkeit. Es ergab sich, dass aufgrund der vorliegenden Gutachten die Erziehungsfähigkeit von A.__ eingeschränkt war. Die Kommunikation zwischen den Eltern war ebenfalls problematisch, was eine alternierende Obhut nicht unterstützte.

  4. Die Beschwerdeführerin konnte die Argumente der Vorinstanz nicht widerlegen und ihre Einwände wurden als nicht ausreichend erachtet, um eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

  5. Der Antrag auf unentgeltliche Prozesshilfe für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgelehnt, da die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos galt.

Im Ergebnis wies das Bundesgericht die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Kriterien für die Zuteilung der Obhut und die Notwendigkeit einer funktionierenden Elternkommunikation im Interesse des Kindeswohls.