Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_518/2023 vom 20. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_518/2023 vom 20. September 2024

Sachverhalt: Im Ortsteil "Le Bourg" in der Gemeinde Martigny sind B.A._ und A.A._ Miteigentümer von benachbarten Grundstücken, auf denen Wohnimmobilien stehen. Eine benachbarte Parzelle (Nr. 10164), die D.C._ und C.C._ gehört, hat aufgrund von Bauvorschriften einen Nachbarn mit Sensibilität gegenüber Lärm (Grad III nach dem offiziellen Zonierungsplan). B.A._ und A.A._ hatten im Jahr 2017 eine Beschwerde bei der Gemeinde eingereicht, weil eine Glascontainer-Baumaterial auf der Parzelle Nr. 10164 ohne Baugenehmigung abgestellt wurde. Der Gemeinderat wies diese Beschwerde zurück, was von B.A._ und A.A._ erfolgreich angefochten wurde.

Im Oktober 2020 beantragten D.C._ und C.C._ eine Genehmigung zur Regulierung des Glascontainers. Diese Genehmigung wurde genehmigt, obwohl es Widerstand von B.A._ und A.A._ gab. Ihre Einsprüche gegen die Genehmigung sowie auch die von D.C._ und C.C._ wurden letztendlich vom höheren Gericht, dem Tribunal cantonal, abgewiesen. Das Bundesgericht prüfte nun die Beschwerden von B.A._ und A.A._.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde von B.A._ und A.A._ als zulässig betrachtet werden kann, da sie Eigentümer benachbarter Grundstücke sind und ein rechtliches Interesse an der Genehmigungsentscheide haben.

  1. Überprüfung des Sachverhalts: Das Bundesgericht hat sich in der Regel auf die vom Kantonsgericht festgestellten Tatsachen gestützt. Die dazu vorgebrachten Kritikpunkte der Beschwerdeführer wurden als nicht ausreichend erachtet, da sie keine der kostenrechtlichen Anforderungen des Gesetzes erfüllten.

  2. Recht auf Gehör: Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden seien, weil das Kantonsgericht Beweismittel abgelehnt hatte. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Absage von Beweismittel durch das Gericht nicht willkürlich war, da bereits ausreichend Beweise zur Verfügung standen und die vorgelegte Beweisführung nicht überzeugend genug war.

  3. Geräuschentwicklung: Die Beschwerdeführer argumentierten, dass das Kantonsgericht unsachlich entschieden hatte, indem es auf Gerüche in der Nachbarschaft einging, ohne die Expertise eines Akustikers einzuholen. Das Gericht entschied jedoch, dass keine festgelegten Lärmgrenzen vorgesehen waren und dass die Lärmemissionen nicht die örtlichen Vorschriften überstiegen.

  4. Parkplatzregeln: Die Beschwerdeführer beklagten, dass die Genehmigung gegen die kommunalen Parkplatzbestimmungen verstieß. Das Gericht stellte fest, dass die Änderung der Position des Containers keine wesentlichen Änderungen für die Parkplätze auf dem Grundstück mit sich brachte.

Urteil: Die Beschwerde wurde abgelehnt. Die Gerichtskosten in Höhe von 4000 CHF wurden den Beschwerdeführern auferlegt, die außerdem den anderen Parteien 3000 CHF für Anwaltskosten zu zahlen haben. Das Urteil wird den beteiligten Anwaltskanzleien sowie den relevanten Behörden mitgeteilt.