Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_39/2024 vom 23. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_39/2024 vom 23. Oktober 2024 Sachverhalt:

Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) und die A._ AG streiten um Vorsorgebeiträge. Die A._ AG war bis Ende 2016 dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt und hat Beiträge an die Stiftung FAR bezahlt. Ab dem 1. Januar 2017 unterstellte sich die A.__ AG dem neu geltenden GAV für das Maler- und Gipsergewerbe (GAV VRM Maler - Gipser). Die Stiftung FAR klagte 2021 auf Zahlung von Vorsorgebeiträgen für das Jahr 2016 sowie für den Zeitraum 2017 bis 2020.

Das kantonale Versicherungsgericht entschied, dass die A.__ AG für 2016 zur Zahlung verpflichtet sei, wies jedoch die Klage für die Jahre 2017 bis 2020 ab.

Erwägungen:
  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde rechtsgültig war. Die Vorinstanz hatte nicht grob widersprüchlich entschieden und eine unbegründete Auslegung der Abgrenzungsvereinbarung zwischen den GAVs vorgenommen.

  2. Geltungsbereich der GAVs: Der GAV FAR und der GAV VRM Maler - Gipser überschneiden sich in ihrem Geltungsbereich. Die A.__ AG erfüllte die Kriterien, um unter den GAV FAR zu fallen, solange sie bis Ende 2016 Beiträge an die Stiftung FAR gezahlt hat.

  3. Rechtslage bei GAV-Konkurrenz: Das Gericht stellte fest, dass die Bestimmungen des GAV FAR nach der Abgrenzungsvereinbarung vorrangig sind, da sie für Betriebe, die kompakten Fassadenbau betreiben, gelten. Der GAV VRM Maler - Gipser tritt erst dann in Kraft, wenn die in der Abgrenzungsvereinbarung festgelegten Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.

  4. Ergebnis: Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, so weit es die Zahlungspflichten für die Jahre 2017 bis 2020 betraf, und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Die A.__ AG wurde zur Zahlung von Vorsorgebeiträgen für diese Jahre verurteilt.

  5. Prozesskosten: Die Gerichtskosten wurden der A.__ AG auferlegt.

Zusammenfassend bestätigte das Bundesgericht die rechtlichen Verpflichtungen der A.__ AG zur Zahlung der Vorsorgebeiträge an die Stiftung FAR bis Ende 2016 und entschied, dass sie auch für den Zeitraum 2017 bis 2020 dazu verpflichtet ist.