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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_305/2023 vom 10. Oktober 2024
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin A._ hat seit dem 19. März 1997 ein Wohnrecht an einer Immobilie, die ihren Kindern gehört. Die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Genf hatte in der Steuererklärung für das Jahr 2016 das Wohnrecht als Teil des Vermögens von A._ betrachtet und ihr auch die Zahlung einer Immobiliensteuer auferlegt. A.__ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, mit der Begründung, dass die Steuern von den Eigentümern (ihr Kindern) erhoben werden sollten. Die Beschwerde wurde jedoch sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Genfer Gerichtshof abgewiesen.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Rechtsmittel zulässig war, da es sich um einen endgültigen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelte.
Vermögenssteuer: Nach den Bestimmungen der Harmonisierung des Steuerrechts (LHID) ist das Vermögen, das mit einem Wohnrecht belastet ist, beim Wohnrechtinhaber steuerpflichtig. Das Bundesgericht prüfte die Konformität dieser Regelung mit dem Recht und stellte fest, dass die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 LHID durch die Genfer Gerichtshof irreführend war, da das Wohnrecht nicht ausdrücklich in die Regelung aufgenommen ist. Die im Urteil angegebene Analogie zum Usufruct war nicht haltbar.
Immobiliensteuer: Das Gericht stellte ebenfalls fest, dass nach dem genferischen Recht die Immobiliensteuer nur von der im Grundbuch als Eigentümer oder Usufructar eingetragenen Person geschuldet wird. A.__ war jedoch nicht eingetragen und konnte somit nicht für die Zahlung dieser Steuer herangezogen werden. Die ursprüngliche Entscheidung war auch in diesem Punkt willkürlich.
Entscheidung: Das Bundesgericht hob das Urteil des Genfer Gerichtshofs auf, erklärte, dass die betreffende Immobilie nicht im Vermögen von A._ zu berücksichtigen sei, und forderte die kantonalen Steuerbehörden auf, eine neue Steuererklärung auszustellen, die diese Überlegungen berücksichtigt. Zudem wurden die Kosten des Verfahrens dem Kanton Genf auferlegt, und A._ wurde eine Entschädigung für die entstandenen Kosten zugesprochen.