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Sachverhalt: Der Fall dreht sich um ein strafrechtliches Verfahren des Bundesanwalts gegen die Bank D._ SA und einen ehemaligen Mitarbeiter, F._, wegen Verdachts der Bestechung ausländischer Amtsträger und Geldwäsche. Das Verfahren wurde am 5. November 2018 eröffnet und beinhaltet Vorwürfe über Bestechungsgelder, die über Konten der Bank D.__ SA abgewickelt wurden. Im Rahmen der Ermittlungen wurden mehrere Durchsuchungen durchgeführt, und verschiedene Dokumente wurden beschlagnahmt und unter Verschluss genommen.
Der Bank D._ SA und F._ wurde die Aufhebung der Beschlagnahmungen bestimmter Dokumente durch das zuständige Gericht, das Tribunal des mesures de contrainte (TMC), beantragt. Am 16. November 2023 entschied das TMC, einige Beschlagnahmungen aufzuheben, während andere, die angeblich unter das Anwaltsgeheimnis fielen, bestehen blieben.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Rekurse: Das Bundesgericht stellte fest, dass die beiden Rekurse gegen dieselbe Entscheidung des TMC gerichtet sind und die damit verbundenen Fragen ähnliche rechtliche Aspekte umfassen. Daher wurden die Fälle zusammengeführt.
Recht auf Anhörung: Die Rekursführer beklagten eine Verletzung ihres Rechts auf Anhörung, da das TMC bestimmte Eingaben des Bundesanwalts nicht an sie übermittelt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Parteien das Recht haben, alle Argumente zu kennen, die dem Gericht vorgelegt werden, um angemessen darauf reagieren zu können. In diesem Fall wurde jedoch – auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer über alle relevanten Informationen verfügten – keine Verletzung des Rechts auf Anhörung festgestellt.
Begründung der Entscheidung: Das Bundesgericht erkannte an, dass das TMC die Relevanz der beschlagnahmten Dokumente für die laufenden Ermittlungen ausreichend begründet hatte. Die Dokumente waren in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Vorwürfen über Bestechung und Geldwäsche.
Geheimhaltung: F.__ argumentierte, dass bestimmte Dokumente unter das Anwaltsgeheimnis fielen. Das Gericht stellte fest, dass das Geheimnis nur für Tätigkeiten gilt, die in direktem Zusammenhang mit der anwaltlichen Berufsausübung stehen. Da die betroffenen Dokumente nicht in diesem Rahmen zugeordnet werden konnten, überwogen die Ermittlungsinteressen.
Wahrung des Verfahrens: Insgesamt wurde die Sichtweise der unteren Instanz, dass die beschlagnahmten Dokumente potenziell nützlich für die Untersuchung sind, als fundiert und nicht angreifbar erachtet.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies beide Rekurse ab. Die Kosten des Verfahrens wurden den Rekursführern auferlegt, da sie in den Rechtsstreit unterlegen waren.