Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_260/2024 vom 3. Oktober 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_260/2024 vom 3. Oktober 2024

Sachverhalt: Die polnische Gesellschaft B._ besitzt seit 2008 das "A._ Centre", ein Gebäude mit einem Luxushotel, das 1989 eröffnet wurde. C._ und D.__S.A.R.L, Tochtergesellschaften von E._ Inc, waren Vertragspartner von A._ im Rahmen von verschiedenen Verträgen zur Hotelverwaltung und -betrieb. 2021 klagten C._ und D._S.A.R.L gegen A._ und B.__ vor einem internationalen Schiedsgericht, da sie Vertragsverletzungen ab 2020 vorwarfen. Am 18. März 2024 entschied das Schiedsgericht zugunsten der Kläger und wies die Gegenforderung der Beklagten ab.

Vorbringen der Rekurrentinnen: A._ und B._ rekurrierte am 6. Mai 2024 gegen dieses Schiedsurteil und beantragten dessen Aufhebung, weil sie Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs und von Beweisrechten behaupteten. Sie hielten die Entscheidungen des Schiedsgerichts, bestimmte Beweisanträge abzulehnen, für ungerechtfertigt und monierten verschiedene Verfahrensfehler.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Rekurses unter Berücksichtigung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und stellte fest, dass alle Voraussetzungen für einen Rekurs gegeben sind. 2. Es betonte, dass die Überprüfung eines Schiedsurteils durch das Bundesgericht auf die im Gesetz festgelegten Gründe beschränkt ist, vor allem auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und anderer verfahrensrechtlicher Grundsätze. 3. Die Rekursführerinnen konnten nicht nachweisen, dass ihr Recht auf Gehör in den beanstandeten Punkten tatsächlich verletzt wurde. Insbesondere hatten sie es versäumt, während des Schiedsverfahrens rechtzeitig Einwände gegen die Entscheidungen des Schiedsgerichts geltend zu machen. 4. Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorgebrachten Argumente der Rekurrentinnen größtenteils appellatorischer Natur waren und damit in der vorliegenden Form nicht zulässig.

Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs als unbegründet ab. Die Rekurrentinnen wurden verurteilt, die Verfahrenskosten sowie eine Entschädigung für die Gegenseite zu übernehmen.

Schlussfolgerung: Das Urteil bekräftigt die strengen Anforderungen an die Zulässigkeit von Rekursen gegen Schiedsurteile und die wesentliche Bedeutung des rechtlichen Gehörs im arbitralen Verfahren.