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A._ wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Pornografie und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Gericht widerrief den bedingten Vollzug von Geldstrafen und ordnete die Ausweisung aus der Schweiz für sieben Jahre an. A._ erhob Beschwerde, um den Vollzug der Freiheitsstrafe und den Widerruf der Geldstrafen anzufechten sowie die Dauer der Landesverweisung zu reduzieren.
Erwägungen:Prognose der Legalbewährung: Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung, den bedingten Vollzug zu verweigern, mit der mehrfachen Vorbestraftheit des Beschwerdeführers und dem Risiko zukünftiger Straftaten, insbesondere gegen seine Ehefrau. Seine fehlende Einsicht, die Bagatellisierung seiner Taten und seine prekären finanziellen Verhältnisse wurden als negativ bewertet.
Widerruf des bedingten Vollzugs: Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die zuvor gewährten bedingten Strafen und der wiederholte Gesetzesverstoß A.__s die Annahme einer positiven Prognose unmöglich machten. Der Widerruf war daher gerechtfertigt.
Landesverweisung: Die gesetzliche Grundlage für die Landesverweisung von A.__ lag aufgrund seiner schweren Delikte vor. Ein Härtefall konnte zwar anerkannt werden, jedoch überwiegen die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten.
Interessenabwägung: Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Familienverhältnisse wurde das öffentliche Interesse an der Sicherheit höher gewichtet als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Charakter der begangenen Delikte und die nicht erfolgte sozial- und wirtschaftliche Integration in der Schweiz rechtfertigten die Landesverweisung.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts in Bezug auf die Beurteilung des teilbedingten Vollzugs auf, da die Vorinstanz diese nicht ausreichend geprüft hatte. Die Landesverweisung wurde als rechtmäßig erachtet, und die Dauer wurde von der Vorinstanz als angemessen eingestuft.
Im Ergebnis wurde die Beschwerde teilweise gutgeheißen, und das Verfahren wurde zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte Gerichtskosten zu tragen, und dem Kanton St. Gallen wurde eine Parteientschädigung zugewiesen.
Fazit:Das Urteil verdeutlicht die strengen Bedingungen für bedingten Vollzug und die Grundsätze der Interessenabwägung bei der Landesverweisung, insbesondere in Verbindung mit schwerwiegenden Straftaten und der öffentlichen Sicherheit.