Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_77/2024 vom 10. Oktober 2024

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_77/2024 vom 10. Oktober 2024:

Sachverhalt:

A._ und B._ waren von Dezember 2006 bis Juli 2018 verheiratet. Nach ihrer Scheidung wurde im Rahmen des Scheidungsurteils vereinbart, dass die während der Ehe angesammelten Pensionskassenvermögen hälftig geteilt werden sollten. Die zuständige Genfer Gerichtsbehörde ermittelte die jeweiligen Guthaben und kam zu dem Ergebnis, dass B._ über ein Guthaben von 35'037,20 CHF und A._ über 96'188,44 CHF verfügte. In der Folge waren Ausgleichszahlungen zu leisten.

A._ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil der Genfer Justizbehörde, in dem sie eine fehlerhafte Berechnung und die Nichtrückführung eines bestimmten Betrags in das Pensionskassenvermögen von B._ rügte. B.__ wiederum beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da sie sich auf die korrekte Berechnung der zu teilenden Vermögen bezog und die rechtlichen Fragen richtig eingeordnet wurden.

  2. Rechtsanwendung: Bei der Prüfung wurde dargelegt, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Teilung von Pensionskassenvermögen während der Ehe zu berücksichtigen sind. Das Gericht wies darauf hin, dass besondere Regelungen zur Rückführung von Beträgen in das Pensionskassenvermögen getroffen werden müssen.

  3. Fehlerhafte Berechnungen: Das Gericht erkannte, dass die Genfer Justizbehörde einen Rechenfehler gemacht hatte, indem sie einen Betrag von 43'753 CHF, der an die vorherige Ehefrau von B.__ gezahlt wurde, nicht korrekt deduziert hatte. Dies führte zu einer Überbewertung des zu teilenden Vermögens.

  4. Neuberechnung: Das Bundesgericht korrigierte die Vermögenswerte und entschied, dass B._ während der Ehe ein Guthaben von 78'790,20 CHF angesammelt hatte. Entsprechend wurde die Leistung von A._ an B.__ auf 8'699,10 CHF festgelegt.

  5. Kostenverteilung: Das Gericht entschied, dass die Beklagten die Verfahrenskosten tragen müssen und A.__ eine Entschädigung für die Prozesskosten erhalten sollte.

Urteil: Das Bundesgericht gab der Beschwerde von A.__ teilweise statt und wies an, dass die entsprechenden Beträge an die zuständige Pensionskasse überwiesen werden sollen. Die genauen Modalitäten wurden entsprechend den neuen Berechnungen angepasst.