Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_248/2023 vom 20. September 2024:

Sachverhalt: A.__, geboren 1964, hatte 1995 einen Unfall erlitten und leidet seitdem unter kognitiven Einschränkungen, die seine Studienfähigkeit stark beeinträchtigen (ca. 20%). Nachdem er 2018 ein Biologiestudium an der Universität Bern abgeschlossen hatte, wurde ihm 2019 die Zulassung zum Masterstudium in Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich gewährt. Am 1. Oktober 2019 beantragte er Unterstützung zur Kompensation seiner behinderungsbedingten Nachteile, insbesondere eine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben. Diese Anfrage wurde von der ETH abgelehnt, ebenso die daraufhin eingereichte Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse vorliegt, da der Anspruch des Beschwerdeführers auf Unterstützung für die Dauer seines Masterstudiums relevant bleibt.

Im Kern des Streitfalls steht die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf die Bestellung und Bezahlung einer persönlichen Assistenz im Rahmen seiner Ausbildung an der ETH Zürich hat. Das Bundesgericht stellte fest, dass die ETH an die Grundrechte gebunden ist und unter dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) steht. Es wurde jedoch festgestellt, dass das geltende Recht keine klare Grundlage für einen solchen Anspruch schafft und dass die Übernahme administrativer Aufgaben durch die Assistenz als unverhältnismäßig eingestuft werden könnte, insbesondere im Hinblick auf die Eigenverantwortung der Studierenden im Rahmen eines Zweitstudiums.

Das Gericht betonte die Wichtigkeit der Eigenverantwortung und des selbständigen Handelns im Studium, was auch die Durchführung administrativer Tätigkeiten umfasst. Zudem wurde angemerkt, dass die Unterstützung bei administrativen Aufgaben nicht die fachlichen Anforderungen an ein Studium herabsetzen sollte.

In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers verwies das Bundesgericht auf die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit und stellte fest, dass eine Assistenz nicht erforderlich sei, um die Bildungschancen des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Da der Beschwerdeführer selbst in der Lage sei, administrative Arbeiten zu erledigen, verneinte das Gericht den Anspruch auf eine Assistenz.

Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, den Antrag auf die Bereitstellung einer persönlichen Assistenz abzulehnen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.